Leitsatz (amtlich)

a) Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen.

b) Zur Auskunftspflicht unter Geschwistern bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1580, 1605

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 17.07.2000)

AG Passau

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des OLG München v. 17.7.2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten u. a. Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse.

Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Brüder, deren Mutter seit 1998 in einem Altenpflegeheim lebt. Für die - unter Berücksichtigung der Rente der Mutter sowie der Leistungen der Pflegeversicherung - ungedeckten Heimkosten i. H. v. monatlich 1.036 DM kommt der Kläger derzeit alleine auf. Hierzu hat er sich gegenüber dem Sozialamt, das die Auffassung vertreten hatte, der Beklagte zu 1 sei zu Unterhaltszahlungen an die Mutter finanziell nicht in der Lage, unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall bereit erklärt, dass er hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Bruders zu einem anderen Ergebnis gelange als das Sozialamt.

Der Kläger verlangt bzw. verlangte im Rahmen einer auf Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Stufenklage von den Beklagten in erster Stufe Auskunft, und zwar von dem Beklagten zu 1 über seine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft und von der Beklagten zu 2, der Ehefrau des Beklagten zu 1, Auskunft über ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft in den Jahren 1996 bis 1998 nebst verschiedenen, im Einzelnen bezeichneten Belegen. Der Kläger ist der Ansicht, sein Bruder sei der Mutter ebenfalls unterhaltspflichtig. Um dessen anteilige Haftungsquote errechnen zu können, benötige er die Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Beklagten zu 1 sowie über das Einkommen von dessen Ehefrau, in deren Betrieb der Bruder angestellt sei. Der Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2 beruhe darauf, dass sich ihre Einkünfte auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu 1 auswirkten. Ohne die entsprechenden Angaben könne dessen anteilige Haftung nicht realisiert werden.

Die Beklagten sind der Klage u. a. mit der Begründung entgegengetreten, der Beklagte zu 1 habe gegenüber dem Sozialamt bereits sämtliche Angaben zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit gemacht; die Beklagte zu 2 sei dem Kläger nicht auskunftspflichtig.

Das AG hat dem den Beklagten zu 1 betreffenden Auskunftsbegehren teilweise - unter Beschränkung auf bestimmte Zeiträume - stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 2 insgesamt abgewiesen. Die gegen diese gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger das Auskunftsbegehren gegenüber der Beklagten zu 2 weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 50 f. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Ansicht, es bestehe kein Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2, im Wesentlichen ausgeführt: Für das Auskunftsverlangen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Einer der im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle einer Auskunftsverpflichtung liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen eines aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Auskunftsanspruchs seien im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 nicht erfüllt. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass jedes der Geschwister zur Berechnung seines Haftungsanteils nur in der Lage sei, wenn er die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen kenne. Der zwischen den Geschwistern bestehende Auskunftsanspruch, den das AG zu Recht angenommen habe, reiche aber aus, um sich die für die Berechnung der anteiligen Haftung notwendigen Informationen zu beschaffen. Der Anspruch umfasse nämlich nicht nur die Einkünfte i. e. S., sondern erstrecke sich auf alle Umstände, die für die Berechnung des Haftungsanteils relevant seien. Dazu zähle unter Umständen auch das Einkommen des Ehegatten des auf Auskunft in Anspruch genommenen Bruders, denn die Höhe der Einkünfte eines jeden Ehegatten sei für den Anteil maßgebend, mit dem er sich am Familienunterhalt beteiligen müsse. Von diesem Anteil hänge der angemessene Selbstbehalt ab, auf den sich der Ehegatte gegenüber Unterhaltsansprüchen Dritter, wie hier der Mutter, berufen könne. Die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts sei wiederum für die Berechnung des Haftungsanteils erforderlich. I.d.R. sei es dem Verpflichteten auch ohne weiteres möglich, zugleich Auskunft über die Einkünfte seines Ehegatten zu erteilen, jedenfalls so weit es zur Bestimmung des von diesem zu leistenden Anteils am Familienunterhalt erforderlich sei. Über die hierzu notwendige Kenntnis verfüge der Auskunftsverpflichtete zumeist schon deshalb, weil die Eheleute - gerade bei unterschiedlich hohen Einkommen - die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt hätten. Die wenigen Fälle, in denen der Verpflichtete die in Rede stehenden Angaben nicht unmittelbar machen könne, rechtfertigten es nicht, die Auskunftsverpflichtung auf den Ehegatten auszudehnen. Vielmehr sei dem Verpflichteten unter solchen Umständen zuzumuten, von seinem Ehegatten die benötigten Auskünfte zu verlangen, zu deren Erteilung dieser im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den damit geschuldeten Beistand und die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme auch verpflichtet sei.

Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus einer der für die Auskunftspflicht im Familienrecht bestehenden besonderen Gesetzesvorschriften, etwa den §§ 1580, 1605 BGB, hergeleitet werden. Das wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.

b) Daraus folgt indessen noch nicht, dass die betreffende Verpflichtung nicht besteht. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann sich eine Auskunftspflicht vielmehr unmittelbar aus § 242 BGB als Folge einer besonderen Rechtsbeziehung ergeben. Das deutsche Recht kennt zwar keine allgemeine Auskunftspflicht; niemand ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Tatsachen einem anderen schon deshalb zu offenbaren, weil dieser an der Kenntnis ein rechtliches Interesse hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1983 - IVb ZR 351/81, MDR 1983, 651 = FamRZ 1983, 352 [354]). Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aber dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGH BGHZ 10, 385 [387]; BGHZ 55, 201 [203]; BGHZ 61, 180 [184]; v. 29.10.1981 - IX ZR 92/80, BGHZ 82, 132 [137] = MDR 1982, 225; Urt. v. 8.10.1986 - IVa ZR 20/85 , BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 1). Dieser Grundsatz gilt trotz der mit dem 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts geschaffenen Sonderbestimmungen nach wie vor auch im Familienrecht. Die §§ 1580 und 1605 BGB regeln nur einen Teilbereich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisieren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 19.2.1986 - IVb ZR 71/84 , MDR 1986, 655 = FamRZ 1986, 450 [453]; v. 9.12.1987 - IVb ZR 5/87, MDR 1988, 390 = FamRZ 1988, 268 [269]). In seiner Entscheidung von 9.12.1987 hat der Senat die Auffassung vertreten, dass das zwischen Eltern, die als gleich nahe Verwandte gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Kindesunterhalt haften, nach der genannten Bestimmung bestehende besondere Rechtsverhältnis ausreicht, um einen Auskunftsanspruch zu begründen.

c) Eine solche besondere Rechtsbeziehung besteht, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, im Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwägerin, der Beklagten zu 2, aber nicht. Die Beklagte zu 2 ist der Mutter ihres Ehemannes nicht unterhaltspflichtig; eine anteilige Haftung ihrerseits kommt deshalb nicht in Betracht.

aa) Dem hält die Revision entgegen: Die von dem AG ausgeurteilte Auskunftspflicht des Beklagten zu 1 sei für den Kläger wertlos, solange er nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 2 ebenfalls kenne. Als derjenige, der von dem Träger der Sozialhilfe auf Zahlung von Unterhalt für seine Mutter in Anspruch genommen werde und nunmehr die anteilige Haftung des Bruders geltend machen wolle, sei der Kläger für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Ohne die Auskunft seiner Schwägerin sei er nicht in der Lage, einen Ausgleich zu verlangen. Erst wenn feststehe, welche Unterhaltspflichten ein von einem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommenes erwachsenes Kind seinerseits vorrangig zu erfüllen habe, könne die Höhe seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern berechnet werden. Das sei indessen nur möglich, wenn auch die Einkommensverhältnisse des Ehegatten bekannt seien. An der betreffenden Kenntnis bestehe im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse, weil der Beklagte zu 1 seinen Angaben zufolge die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und nur Einnahmen unterhalb der Pfändungsfreigrenze beziehe. Nach Ansicht von Rechtsprechung und Literatur müsse der Unterhaltspflichtige aber seine gesamten Einkünfte für den Unterhalt des Berechtigten dann einsetzen, wenn die Einkünfte seines Ehegatten ausreichten, um den gesamten Familienbedarf zu decken.

Damit kann die Revision nicht durchdringen.

bb) Ob der von ihr vertretenen Auffassung zu folgen ist, die Einkünfte eines Kindes seien für den Unterhalt seiner Eltern frei, wenn schon sein Ehegatte über Einkommen in Höhe des beiderseitigen Selbstbehalts verfügt (so OLG Hamm v. 7.5.2001 - 8 UF 411/00, FamRZ 2002, 125 [126]), wird nicht einheitlich beurteilt (a. A. etwa Günther, Münchner Anwaltshandbuch, Familienrecht, § 12 Rz. 93; Menter, FamRZ 1997, 919 [924]). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung. Auch wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, dass die anteilige Haftung von Geschwistern auf Elternunterhalt erst beurteilt werden kann, wenn die hierfür maßgeblichen Verhältnisse auch der jeweiligen Ehegatten bekannt sind, lässt sich allein hieraus kein Rechtsverhältnis herleiten, das es rechtfertigen würde, dem unterhaltspflichtigen Kind einen Auskunftsanspruch gegen die Ehegatten seiner Geschwister zuzubilligen. Allein die Notwendigkeit der Kenntniserlangung reicht dafür nicht aus. Sonstige Umstände, aus denen sich ein Rechtsverhältnis ergeben könnte, liegen indessen nicht vor. Vorbereitende Auskunftsansprüche stehen nur den Beteiligten eines Schuldverhältnisses, hier: des Unterhalts- oder Ausgleichsverhältnisses, zu. Durch diese Einschränkung erfährt auch der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch die erforderliche tatbestandliche Begrenzung, um nicht zu einem - dem deutschen Recht fremden - allgemeinen Informationsanspruch auszuufern (vgl. auch Kentgens, Der Auskunftsanspruch im Familienrecht, S. 154 f.). Zu den Beteiligten des hier maßgebenden Unterhalts- oder Ausgleichsverhältnisses gehört die Beklagte zu 2 aber nicht. Sie schuldet der Mutter ihres Ehemannes keinen Unterhalt und kann deshalb auch nicht an einem Ausgleichsverhältnis beteiligt sein. Da die Beklagte zu 2 mithin außerhalb des Unterhaltsverhältnisses zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seiner Mutter steht, kann die gewünschte Auskunft von ihr nicht verlangt werden (ebenso Günther, Münchner Anwaltshandbuch, Familienrecht, § 12 Rz. 129; Weinreich/Klein, Kompaktkommentar Familienrecht, § 1605 Rz. 25; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1601 Rz. 14).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, falls das Beschäftigungsverhältnis des im Betrieb der Beklagten zu 2 angestellten Beklagten zu 1 als verschleiertes Arbeitsverhältnis (§ 850h Abs. 2 ZPO) anzusehen sein sollte. Dann könnte der Kläger zwar von dem Beklagten zu 1 Auskunft über die für die Bemessung einer angemessenen Vergütung maßgebenden Umstände, etwa über Art und Umfang der Arbeitsleistung, verlangen. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2 stünde ihm dagegen in Ermangelung eines besonderen Rechtsverhältnisses zu jener auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu.

Insgesamt muss der Kläger sich deshalb auf die Auskunftserteilung durch den Beklagten zu 1 verweisen lassen. Dieser hat nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern - falls dies von ihm verlangt wird - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seiner Ehefrau zu machen, jedenfalls so weit diese erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können (vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 5287 Fn. 881, Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rz. 5086). Denn durch Letzteren wird auch die eigene finanzielle Lage des Beklagten zu 1 beeinflusst. Hinsichtlich eines etwaigen Verlangens auf Vorlage von Steuerbescheiden, die auf einer Zusammenveranlagung der Ehegatten beruhen, wäre allerdings zu beachten, dass der Beklagte zu 1 Angaben, die ausschließlich seine Ehefrau betreffen, oder zusammengefasste Beträge, aus denen keine für ihn maßgebenden Werte entnommen werden können, nicht zu offenbaren braucht und deshalb unkenntlich machen darf (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1983 - IVb ZR 374/81, MDR 1983, 920 = FamRZ 1983, 680 [682]).

d) So weit die Revision darauf hinweist, dass dem Träger der Sozialhilfe gegenüber auch die von einem Unterhaltspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten nach § 116 Abs. 1 S. 1 BSHG verpflichtet sind, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, so weit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, lässt sich auch hieraus nichts für einen Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2 herleiten. Vielmehr ergibt sich daraus gerade eine Möglichkeit, wie eine eventuelle anteilige Haftung des Beklagten zu 1 hätte realisiert werden können, ohne dass der Kläger der streitigen Auskunft der Beklagten zu 2 bedarf. Verlangt ein Elternteil bzw. an dessen Stelle der Träger der Sozialhilfe, auf den der Unterhaltsanspruch nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG übergegangen ist, nur von einem Teil der Kinder Unterhalt, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Geschwister nicht leistungsfähig sind und ihm deshalb nur die in Anspruch genommenen Kinder haften (vgl. Günther, Münchner Anwaltshandbuch, Familienrecht, § 12 Rz. 131; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 927; Göppinger/Kodal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 1527; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.1.1998 - XII ZR 85/96, MDR 1998, 473 = FamRZ 1998, 541 [544]). Hätte der Kläger sich mithin nicht freiwillig gegenüber dem Sozialamt zu Unterhaltsleistungen bereit erklärt, so hätte er dessen Unterhaltsbegehren so lange zurückweisen können, bis der (ggf. anteilige) Anspruch ihm gegenüber schlüssig dargelegt worden wäre. In einem Rechtsstreit wäre er insoweit kein Kostenrisiko eingegangen, weil auch dann, wenn eine Klage erst im Laufe des Rechtsstreits schlüssig wird, noch "sofort" i. S. d. § 93 ZPO anerkannt werden kann (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rz. 6, Stichwort: unschlüssige Klage; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 93 Rz. 12). Die Möglichkeit einer prozessualen Auseinandersetzung mit dem Sozialamt dürfte dem Kläger für die Zukunft im Übrigen nach wie vor unbenommen sein. Aus den dabei ggf. zu gewinnenden Erkenntnissen kann er eventuell auch Schlussfolgerungen für die Vergangenheit ziehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1050023

NJW 2003, 3624

NWB 2003, 1652

BGHR 2003, 1335

EBE/BGH 2003, 348

FamRZ 2003, 1836

FuR 2003, 573

DSB 2003, 20

DVP 2005, 479

FPR 2003, 677

JuS 2004, 343

MDR 2003, 1420

FamRB 2004, 39

ZErb 2003, 165

ZFE 2004, 23

FK 2004, 19

LMK 2004, 4

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