Gesetzestext

 

(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbstständiges Grundstück einzutragen.

(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

A. Allgemeines

I. Zulässigkeit der Teilung

 

Rz. 1

Im Gegensatz zur Vereinigung und zur Bestandteilszuschreibung bestehen keine ausdrücklichen materiell-rechtlichen Vorschriften für die Grundstücksteilung. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 903 BGB.[1] In weiteren Vorschriften zur Dienstbarkeit und zur Reallast setzt der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Teil voraus (§§ 1025, 1108 BGB). Die Teilung eines Grundstücks in reale Grundstücksteile ist eine Verfügung über das Grundstück im sachenrechtlichen Sinne.[2]

Im öffentlichen Baurecht ist die Grundstücksteilung durch § 19 Abs. 1 BauGB wie folgt definiert:[3]

 

Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

§ 7 GBO regelt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Teilung eines Grundstücks. Die Vorschrift wurde durch das RegVBG vom 20.12.1993[4] geändert sowie hinsichtlich des Erfordernisses der Karte nach Abs. 2 und 3 durch das DaBaGG vom 1.10.2013.[5]

[1] KG NJW 1969, 470; OLG Hamm NJW 1974, 865; Staudinger/Gursky, § 890 Rn 52; Meikel/Böttcher, § 7 Rn 2; Demharter, § 7 Rn 2; Bauer/Schaub/Maaß, § 7 Rn 1.
[2] BayObLG Rpfleger 1996, 333; so bereits Motive zum BGB, Bd. III S. 58.
[3] § 19 BauGB i.d.F. v. 24.6.2004 (BGBl I S. 1359).
[4] BGBl I 1993, S. 2182.
[5] BGBl I 2013, S. 3719.

II. Begriff der Teilung

1. Teilung im Rechtssinne

 

Rz. 2

Als Arten der Teilung sind zu unterscheiden:

Die notwendige Teilung, die von Amts wegen vollzogen wird bei Veräußerung oder Belastung eines Grundstücksteiles (siehe unten Rdn 4),
Die Teilung auf ausdrückliche Erklärung eines Eigentümers (siehe unten Rdn 37).

Eine Grundstücksteilung im Rechtssinne liegt vor

wenn ein aus einem Flurstück bestehendes Grundstück derart geteilt wird, dass mehrere Grundstücke, je bestehend aus einem neuen Flurstück, entstehen;
wenn von einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück ein oder mehrere Flurstücke abgetrennt werden;
wenn von einem Grundstück ein Zuflurstück abgetrennt wird.

2. Zerlegung

 

Rz. 3

Keine Teilung im Rechtssinn, sondern lediglich eine katastertechnische Zerlegung liegt vor, wenn das ein Grundstück bildende Flurstück in zwei Flurstücke vermessen wird, die jedoch beide nach wie vor ein einziges Grundstück im Rechtssinn bilden (dazu vgl. § 13 GBV Rdn 9).[6] Die reine Zerlegung wird zur Erhaltung der Übereinstimmung von Liegenschaftskataster und Grundbuch in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs übernommen, ohne dass damit rechtliche Veränderungen verbunden sind (siehe § 2 GBO Rdn 10 ff.; § 12c GBO Rdn 9 ff.).

[6] Lemke/Schneider, § 7 Rn 5 ff.

3. Belastungen des zu teilenden Grundstücks

 

Rz. 4

Ist das zu teilende Grundstück mit dinglichen Rechten belastet, bestimmt sich deren Schicksal bzw. die Frage der weiteren Belastung der Teilflächen nach materiellem Recht. Bei einer Dienstbarkeit ist insbesondere § 1026 BGB zu beachten, der aber die hinreichende Bestimmung des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit voraussetzt. Grundpfandrechte werden kraft Gesetzes zu Gesamtrechten.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, entsteht durch die Teilung ein Gesamterbbaurecht (§ 6a GBO).[7] Die Anwendung des § 1026 BGB ist nicht ausgeschlossen, setzt aber auch beim Erbbaurecht die Bestimmung des Ausübungsbereichs voraus.[8]

[7] BGHZ 65, 345 = NJW 1976, 519 = Rpfleger 1976, 126.
[8] Demharter, Anh § 8 Rn 13; Bauer/Schaub/Maaß, AT F Rn 30, 174.

4. Teilung eines Erbbaurechts

 

Rz. 5

Die Teilung eines Erbbaurechts ist nur zulässig, wenn das Erbbaurecht seinem Inhalt nach teilbar ist (dazu vgl. Rdn 39 ff.).[9] Ferner muss im gleichen Vorgang das belastete Grundstück entsprechend geteilt werden, damit nicht mehrere Erbbaurechte am selben Grundstück...

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