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Ist das zu teilende Grundstück mit dinglichen Rechten belastet, bestimmt sich deren Schicksal bzw. die Frage der weiteren Belastung der Teilflächen nach materiellem Recht. Bei einer Dienstbarkeit ist insbesondere § 1026 BGB zu beachten, der aber die hinreichende Bestimmung des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit voraussetzt. Grundpfandrechte werden kraft Gesetzes zu Gesamtrechten.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, entsteht durch die Teilung ein Gesamterbbaurecht (§ 6a GBO).[7] Die Anwendung des § 1026 BGB ist nicht ausgeschlossen, setzt aber auch beim Erbbaurecht die Bestimmung des Ausübungsbereichs voraus.[8]

[7] BGHZ 65, 345 = NJW 1976, 519 = Rpfleger 1976, 126.
[8] Demharter, Anh § 8 Rn 13; Bauer/Schaub/Maaß, AT F Rn 30, 174.

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