Rz. 64

Durch die Zwischenverfügung darf nicht auf den Abschluss oder die Änderung eines Rechtsgeschäfts hingewirkt werden, das Grundlage des einzutragenden Rechtsgeschäfts sein soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte.[170] Daher ist es unzulässig, aufzugeben, das einzutragende dingliche Recht abzuändern,[171] durch ein anderes zu ersetzen,[172] das Gemeinschaftsverhältnis zu ändern[173] oder auch eine nicht hinreichend bestimmte Auflassung erneut oder überhaupt erstmals zu erklären.[174] Unzulässig ist ferner das Anfordern weiterer Vormerkungsbewilligungen[175] oder anderer Bewilligungen.[176] Werden aus einem herrschenden Grundstück mehrfach Teilflächen veräußert und wird die Löschung der Dienstbarkeit beantragt, so muss das GBA die namentliche Ermittlung der Eigentümer dieser Teilflächen selbst vornehmen und in der Zwischenverfügung mitteilen.[177] Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, so ist aufzugeben, die Zweifel soweit zu zerstreuen, dass wieder von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann.[178]

Zulässig soll hingegen eine Zwischenverfügung sein, um die Miteigentumsanteile (aufsummiert > 100 %) einer Aufteilung gem. § 8 WEG zu korrigieren.[179]

 

Rz. 65

Die Mittel müssen zur Beseitigung des Hindernisses geeignet sein. Dies ist bspw. nicht der Fall, wenn eine Erklärung des Insolvenzgerichts vorgelegt wird, um festzustellen, ob ein Grundstuck nach Löschung des Insolvenzvermerks noch zur Insolvenzmasse gehört.[180]

[170] BGH NJW 2014, 1002; OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 292; OLG Dresden BeckRS 2018, 41084; Demharter, § 18 Rn 32.
[171] BayObLG BayObLGZ 1997, 282 = FGPrax 1998, 6; BayObLG Rpfleger 2005, 78 = NJW-RR 2005, 104; OLG München FGPrax 2013, 155; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 14; OLG München Rpfleger 2016, 343.
[172] BayObLG Rpfleger 1981, 397; BayObLG BayObLGZ 1984, 106 = DNotZ 1984, 376; BayObLG DNotZ 1998, 125; OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 133.
[174] BayObLG Rpfleger 1986, 176; BayObLG DNotZ 1986, 237; BayObLG DNotZ 1989, 373; BayObLG NJW-RR 1991, 465; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 225; OLG München Rpfleger 2016, 343; OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 141; OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 1298; OLG Köln Rpfleger 2020, 10.
[176] OLG Düsseldorf RNotZ 2020, 166.
[177] BayObLG DNotZ 1997, 397.
[178] OLG München NotBZ 2017, 110; BayObLG Rpfleger 1992, 152; Böhringer, Rpfleger 2003, 165.
[180] LG Berlin Rpfleger 2003, 648.

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