Leitsatz (amtlich)

Die Ausgestaltung einer Rückforderungsanspruchs in der Weise, dass zu Lebzeiten des übertragenden Ehemannes nur dieser den Rückübertragungsanspruch ausüben darf und dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten der Rückforderungsanspruch allein zusteht, kann nicht Grundlage der Eintragung einer Vormerkung sein, die die Ehegatten als Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB ausweist.

 

Normenkette

BGB § 428

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Aktenzeichen GE-927-5)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Eingetragener Eigentümer des oben genannten Grundbesitzes ist der Beteiligte zu 1). Mit Grundstücksübertragungsvertrag vom 2. September 2015 (UR-Nr. .../... des Notars C) übertrug er den Grundbesitz unentgeltlich auf seine Tochter, die Beteiligte zu 2). Dem Beteiligten zu 1) und seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), wurde ein lebenslanges Wohnrecht an den im Parterre gelegenen Wohnräumen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingeräumt.

Unter Ziffer II § 5 des Vertrages ist ein nicht vererblicher und nicht übertragbarer Rückübertragungsanspruch geregelt. Dazu ist in der Ergänzungsurkunde vom 18. Oktober 2016 (UR-Nr. .../...) folgende Regelung beurkundet worden:

"Die Beteiligte zu 3) wird als Ehefrau des Übertragenden hiermit in den Rückforderungsanspruch des Übertragenden als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB in der Weise miteinbezogen, dass zu Lebzeiten des Übertragenden nur dieser den Rückforderungsanspruch ausüben darf und dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten der Rückforderungsanspruch allein zusteht.

Bewilligt und beantragt wird die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts für die Eheleute S N und Q N geboren K als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, den Überlebenden allein."

Mit Schreiben vom 10. November 2016 beantragte der Urkundsnotar im Namen aller Antragsberechtigten den Vollzug der Auflassung und Eintragung der Eigentumsumschreibung, die Eintragung des Wohnungsrechts sowie der Rückauflassungsvormerkung in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB, den Überlebenden allein, in das Grundbuch.

Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hat die Grundbuchrechtspflegerin mitgeteilt, dass die Eintragung derzeit nicht in Betracht komme, weil sie die Modifizierung der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB zum Rückforderungsvorbehalt für unzulässig erachte. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses hat sie eine Frist bis zum 13. Januar 2017 gesetzt.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 13. Dezember 2016, der die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 GBO).

Die Zwischenverfügung ist aufzuheben. Bereits aus formellen Gründen hätte sie nicht ergehen dürfen, weil das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft heilbar ist und der Antrag - folgt man der Ansicht des Grundbuchamts - deshalb sofort zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu BGH Rechtspfleger 2014, 123; OLG München NotBZ 2014, 263; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 18 Rn.8 m. w. N.). Denn die Zwischenverfügung ist ein Mittel, um der Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern. Dies ist dann, denn der gestellte Eintragungsantrag inhaltlich nicht vollziehbar ist und daher vorhandene Erklärungen nicht nur nachgereicht, sondern ihrem Inhalt nach geändert werden müssten, nicht gerechtfertigt. Andernfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt. So liegt der Fall auch hier. Die Grundbuchrechtspflegerin hält das Recht so, wie beantragt, nicht für eintragungsfähig. Danach bedarf es der inhaltlichen Änderung des einzutragenden Rechts bzw. der Bewilligung. Derartige neue Erklärungen sind mit rückwirkender Kraft nicht möglich.

Für das weitere Verfahren weist der Senat - unverbindlich - darauf hin, dass das Grundbuchamt zutreffend davon ausgegangen sein dürfte, dass die Rückauflassungsvormerkung in der beantragten und bewilligten Form nicht eintragungsfähig ist. Die der Bewilligung zugrundeliegenden Vereinbarungen in Ziffer II § 5 Ziffer des Übertragungsvertrages haben einen anderen rechtlichen Inhalt als die beantragte und bewilligte Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB.

Grundlage für die Bewilligung der Vormerkung ist der in Ziffer II § 5 notariellen Vertrages geregelte Rückforderungsanspruch. Danach kann zu Lebzeiten des Beteiligten zu 1) als Übertragenden bei Vorliegen eines Rückübereignungsgrundes nur er den Rückforderungsanspruch ausüben. Danach soll (zunächst) nur der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) aus deren Sicht als alleiniger Gläubiger gegenüberstehen. Der Anspruch der Beteilig...

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