Leitsatz (amtlich)

1. Mit Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, wegen mehrerer Ansprüche eine weitere Vormerkung zu bewilligen.

2. Die Verpflichtung des Bestellers einer Eigentümerdienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenüber einem Berechtigten, mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass dieser einen Dritten benenne, der den Betrieb einer Photovoltaikanlage übernehmen solle, dem jeweiligen Übernehmer das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen, kann dann nicht durch eine (einzige) Vormerkung gesichert werden, wenn Dritter auch der Versprechensempfänger selbst sein soll.

 

Normenkette

BGB § 883 Abs. 1, § 1090 Abs. 1, § 1092 Abs. 1, 3; GBO § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Augsburg

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 13.10.2011 aufgehoben.

 

Gründe

I. Zu notarieller Urkunde vom 27.7.2011 (Abschnitt II) bestellte der Beteiligte zu 1 als Eigentümer an seinem Grundstück zu seinen Gunsten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Errichtungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts für die auf dem Grundstück bzw. auf dem Dach des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes installierten bzw. zu installierenden Photovoltaikanlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen. Hierzu ist festgehalten, dass der Berechtigte beabsichtige, auf dem Grundstück eine Photovoltaikanlage zu betreiben. Die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz garantierte Einspeisevergütung bleibe nur so lange erhalten, wie die Anlage auf dem vorgenannten Objekt betrieben werde. Die Einspeisevergütung solle zum Zweck der Kreditsicherung eingesetzt werden, weshalb das besondere Bedürfnis bestehe, den dauerhaft ungehinderten Betrieb der Anlage insbesondere für den Fall der Zwangsversteigerung und damit die Einspeisevergütung als solche sicherzustellen.

Gemäß Abschnitt III der Urkunde verpflichtete sich der Beteiligte zu 1, gegenüber der Beteiligten zu 2, einer Sparkasse, mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass diese einen Dritten benenne, der den Betrieb der Photovoltaikanlage übernehmen solle, dem jeweiligen Übernehmer das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen, wie in Abschnitt II bewilligt. Dritter in diesem Sinne könne auch die Sparkasse selbst sein. Diese Verpflichtung gelte für eine beliebige Anzahl von Betreiberwechseln. Neben dem Dritten sei auch die Sparkasse als Versprechensempfängerin berechtigt, die Leistung an den Dritten zu fordern. Die Ansprüche seien vererblich und an die genannten Dritten veräußerlich.

Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat der Beteiligte zu 1 zugunsten der Beteiligten zu 2 die Eintragung einer Vormerkung auf Bestellung der Dienstbarkeit vorstehenden Inhalts im gleichen Rang wie die für den Eigentümer bestellte Dienstbarkeit bewilligt und beantragt.

Auf den die Vormerkung betreffenden Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 13.10.2011 unter Fristsetzung folgendes Hindernis aufgezeigt:

Die Eintragung der beantragten Vormerkung sei mit dem vereinbarten Inhalt nicht möglich. Es seien zwei Vormerkungen, nämlich für die Sparkasse selbst und für die Sparkasse, die einen Dritten benenne, zu bewilligen und zu beantragen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne eine Vormerkung auf Eintragung einer Dienstbarkeit dergestalt bewilligt werden, dass ein Berechtigter Dritte - auch mehrere aufeinanderfolgende - als Begünstigte benenne. Jedoch müssten der ursprüngliche Gläubiger und derjenige, für den die Dienstbarkeit bestellt werden solle, von vorneherein verschiedene Personen sein. Das Kreditinstitut könne sich nicht selbst als Begünstigten bestimmen; dies sei in einer (einzigen) Vormerkung nicht sicherbar.

Der Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.1. 2012 nicht abgeholfen.

II. Das nach § 71 Abs. 1, § 73 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO zulässige Rechtsmittel hat - vorläufigen - Erfolg.

1. Die auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist unabhängig davon aufzuheben, ob die Rechtsansicht des Grundbuchamts, der beabsichtigte Zweck sei nicht mit einer Vormerkung allein erreichbar, in der Sache zutrifft. Denn folgt man dieser Ansicht, liegt kein behebbares Eintragungshindernis vor, so dass der Antrag sofort zurückzuweisen wäre (BayObLG Rpfleger 1986, 176; vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 18 Rz. 12 und 32; st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 18.10.2011, 34 Wx 341/11). Erforderlich wäre nämlich die Bewilligung einer zusätzlichen Vormerkung für den Anspruch der Sparkasse, selbst Berechtigte der Dienstbarkeit zu werden. Inhalt einer Zwischenverfügung kann es jedoch nicht sein, auf den Abschluss eines anderen (oder gar eines zusätzlichen) als des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts hinzuwirken. Die mit der Zwischenverfügung bewirkte Rangwahrung findet in einem derartigen Fall nicht statt (etwa BayObLGZ 1983, 181/183).

2. In der Sache ist indesse...

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