Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen der Auflassung als Gegenstand einer Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Hinweis, dass es an der "Einigung gemäß § 873 BGB" bzw. der "Auflassung" fehle, kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO sein, denn ein solcher Mangel kann nicht rückwirkend im Sinne dieser Vorschrift behoben werden.

2. In den Worten "... und [wir] beantragen Grundbuchvollzug." kann - wenn sie sich auf eine im selben Satz erklärte dingliche Einigung beziehen - neben dem Eintragungsantrag des Erwerbers auch die Eintragungsbewilligung des Veräußerers liegen; das Wort "bewilligen" muss nicht zwingend genutzt werden.

3. Durch eine Beglaubigung gemäß § 40 Abs. 1 BeurkG wird nur die Echtheit der Unterschriften bestätigt; nicht bewiesen wird damit, dass die Erklärungen gemäß § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar abgegeben worden sind.

 

Normenkette

BeurkG §§ 8, 40 Abs. 1; BGB §§ 873, 925 Abs. 1 S. 1; GBO §§ 13, 18-20, 29 Abs. 1, § 30; StGB § 348; ZPO § 415

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1., 2. und 3. werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Wolfenbüttel - Grundbuchamt - vom 16. März 2017 und vom 3. April 2017 - GS-836-2 - aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1., 2. und 3. vom 7. November 2016 an das Amtsgerichts Wolfenbüttel - Grundbuchamt - zurückgegeben.

 

Gründe

I. Die Beteiligten möchten Grundeigentum von der aus ihnen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft auf die von ihnen zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen.

1. Die Beteiligten beantragten mit Schriftsatz vom 22. November 2016 und Vereinbarung vom 7. November 2016 (Bl. 1 und 2 d.A.) die "Berichtigung des Grundbuchs". Der Text der Vereinbarung lautet:

Wir, die Beteiligten und Unterzeichner sind die in Bruchteilsgemeinschaft eingetragenen Eigentümer des Grundbesitzes in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... in Größe von ... qm, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ...

Wir gründen hiermit in dieser Urkunde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend ausschließlich aus den alleinigen Gesellschaftern (Eigentümern), [Beteiligte zu 1., 2. und 3.], mit der Bezeichnung ... GbR, ...

Wir lösen die Grundstücksgemeinschaft hiermit auf, übertragen den Grundbesitz auf die ... GbR, ..., bestehend aus den alleinigen Gesellschaftern [Beteiligte zu 1., 2. und 3.] und beantragen Grundbuchvollzug.

Darunter befinden sich die Angabe "..., den 7.11.2016" sowie die Unterschriften der drei Beteiligten. Auf der Rückseite der Vereinbarung befindet sich folgender Text:

Die umstehenden, von mir anerkannten Unterschriften, 1. von ... [Beteiligte zu 1., 2. und 3.] - sämtlich persönlich bekannt - werden hiermit öffentlich beglaubigt.

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Sie wurde von den Beteiligten verneint.

Darunter befinden sich die Angabe "..., den 15. November 2016" sowie Unterschrift und Siegel des Notars. Darüber hinaus enthält das Schriftstück keinen Text.

Nachdem die Beteiligten auf die (erste) Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2016 die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nachgereicht hatten, wies das Amtsgericht mit (zweiter) Zwischenverfügung vom 16. März 2017 darauf hin, dass zur Übertragung die Einigung gemäß § 873 BGB sowie Eintragungsbewilligung und -antrag erforderlich seien. Augenscheinlich erörterte der Beteiligte zu 1. die Zwischenverfügung telefonisch mit der Rechtspflegerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung vom 16. März 2017 (Bl. 10 d.A.) nebst der darauf angebrachten nicht datierten Bleistiftnotizen zum Telefonat mit dem Beteiligten zu 1. Bezug genommen.

Mit (dritter) Zwischenverfügung vom 3. April 2017 wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Vereinbarung vom 7. November 2016 keine Auflassung enthalte; die darin enthaltenen Erklärungen könnten auch nicht als Auflassungserklärung angesehen werden; auch sei die Form des § 29 GBO nicht eingehalten. Die Zwischenverfügung ist ausweislich der Übersendungsverfügung am 4. April 2017 gegen Empfangsbekenntnis an den Beteiligten zu 1. - der selbst Rechtsanwalt ist und seinerzeit augenscheinlich noch Notar war - gesandt worden; ein Empfangsbekenntnis befindet sich allerdings nicht bei den Akten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung vom 3. April 2017 (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen.

2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. April 2017 legten die Beteiligten Beschwerde gegen die "Verfügung vom 16.03.2017" ein. Das Grundstück sei hinreichend klar bezeichnet und die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergebe sich aus dem zweiten Absatz der notariellen Urkunde vom 7. November 2016. Die Urkunde enthalte auch die Einigung, den Eintragungsantrag und konkludent auch die Eintragungsbewilligung; die Einigung liege in den Worten "Wir lösen die Grundstücksgemeinschaft hiermit auf, übertragen den Grundbesitz auf die ... GbR, ..., bestehend aus ....

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