Rz. 31

In den neuen Bundesländern haben die Hypotheken, die vor dem 3.10.1990 in das Grundbuch eingetragen worden sind noch große Bedeutung. Es sind dies nicht bloß die Hypotheken nach §§ 452 ff. ZGB, sondern auch Rechte die noch vor dem 1.1.1976 (Inkrafttreten des ZGB) in das Grundbuch eingetragen worden sind. Es ergibt sich dabei folgendes zeitliches Schema:[78]

Bis zum 31.12.1975 galt in der DDR das BGB, sodass Hypotheken und Grundschulden nach §§ 1113 ff. und §§ 1191 ff. BGB in das Grundbuch eingetragen werden konnten. Bereits ab 60 konnten jedoch aufgrund der sog. Finanzierungsverordnung[79] sog. Aufbaugrundschulden bestellt werden.[80]

Hinsichtlich sog. Uraltgrundpfandrechte, die vornehmlich noch aus der Zeit vor 1933 stammen, bestehen folgende Besonderheiten:[81] Die Grundpfandrechte sind im Verhältnis 2 : 1 in DM umzurechnen (§ 36a GBMaßnG),[82] soweit es sich um sog. wertbeständige Rechte handelt zusätzlich unter Zuhilfenahme der in den §§ 13 GBBerG und § 12 SachenR-DV normierten Umrechnungsfaktoren.[83] Zusätzlich enthält § 10 GBBerG eine Besonderheit zur erleichterten Löschung solcher Rechte, wenn ihr Kapitalbetrag umgerechnet nicht mehr als 6.000 EUR beträgt (eingehend § 10 GBBerG Rdn 2 ff.).[84]

Vom 1.1.1976 bis 2.10.1990 galt das ZGB der DDR. Dieses regelte die Hypothek nach §§ 452 ff. ZGB, insbes. konnten sog. Aufbauhypotheken nach § 456 ZGB bestellt werden. Die Eintragung in das Grundbuch war nach Art. 233 § 7 EGBGB auch noch nach dem 3.10.1990 möglich, wenn der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt vorher eingegangen ist.[85]
Vom 1.7.1990 bis 2.10.1990 konnte nach dem neu eingefügten § 454a ZGB[86] eine Höchstbetragshypothek bestellt werden. Sie entsprach im Wesentlichen der Höchstbetragshypothek nach § 1190 BGB. Diese mit Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion in das ZGB eingefügte Hypothekenart hat keine praktische Bedeutung mehr erlangt.
Seit dem 2.10.1990 können Grundpfandrechte wieder nur nach den Regeln des BGB bestellt werden.
 

Rz. 32

Die Hypothek nach § 452 ZGB entstand nach § 453 Abs. 1 ZGB durch schriftlichen Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger und Eintragung in das Grundbuch. Sofern es sich nicht um ein Recht zugunsten eines Kreditinstitutes handelte, bedurfte der gesamte Vertrag der Beglaubigung, andernfalls genügte die Beglaubigung der Erklärung des Grundstückseigentümers (§ 453 Abs. 1 S. 2 ZGB). Sie ist stets Buchhypothek. Die Hypothek ist nach § 454 Abs. 1 ZGB streng akzessorisch zur gesicherten Forderung, sie erlischt mit ihr. Ein Entstehen einer Eigentümergrundschuld nach § 1163 BGB sah das ZGB nicht vor.

 

Rz. 33

Die sog. Aufbauhypothek nach § 456 ZGB sicherte Kredite für Baumaßnahmen. Die Aufbauhypothek hat nach § 456 Abs. 3 ZGB kraft Gesetzes Vorrang vor allen anderen Grundpfandrechten am Grundstück hat. Dieser gesetzliche Vorrang wurde bereits durch das 1. Zivilrechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 1. Juli 90 außer Kraft gesetzt. Er besteht aber für vor diesem Zeitpunkt eingetragene Rechte eingetragene Rechte fort (Art. 233 § 9 Abs. 3 EGBGB),

[78] Vgl. Moser-Merdian/Flik/Keller, Rn 284 ff.
[79] VO über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum v.28.4.1960 (GBl I, 351).
[80] Meikel/Böhringer, 10. Aufl. 2010, Einl. C 1144 ff.; zur Fortgeltung nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch BGH VIZ 1999, 103 = ZIP 1999, 285 = ZNotP 1999, 37, dazu EWiR 1999, 137 (Kohler).
[81] Umfassend Meikel/Böhringer, 10. Aufl. 2010, Einl. C 1129, 1151 ff.; Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 10 GBBerG Rn 65 ff.
[82] Meikel/Böhringer, 10. Aufl. 2010, Einl C 1151; die Umstellung erfolgt von Amts wegen, Moser-Merdian/Flik/Keller, Rn 291; Eickmann, Rn 327.
[83] Umfassend Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 2 GBBerG Rn 2, 5 ff., § 4 Rn 4 ff.
[84] Umfassend Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 10 GBBerG Rn 1 ff.
[85] BGH DtZ 1995, 131 = Rpfleger 1995, 290 = VIZ 1995, 234 = ZIP 1995, 324, dazu EWiR 1995, 455 (Littbarski); Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, Art. 233 § 7 EGBGB Rn 4 ff., 15; Keller, FGPrax 1997, 41, 44.
[86] Eingefügt durch 1.Zivilrechtsänderungsgesetz v. 28.6.1990 (GBl I, 525).

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