Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Leistungen folgende Werte zugrundezulegen:
1. |
für einen US-Dollar 1,70 Deutsche Mark, |
2. |
für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark, |
3. |
für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark, |
4. |
für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle 192,80 Deutsche Mark, |
5. |
für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60 Deutsche Mark, |
6. |
für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nußkohle 1 314,99 Deutsche Mark, |
7. |
für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark. |
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