(1) Die Hypothek wird durch schriftlichen Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger vereinbart. Der Vertrag bedarf der Beglaubigung und der staatlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes handelt. Die Hypothek entsteht mit der Eintragung im Grundbuch.

 

(2) Der Rang einer Hypothek bestimmt sich nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 453 Abs. 1 Satz 2 die Worte "und der staatlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes handelt" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 453 Abs. 1 folgende Fassung:

"(1) Die Hypothek wird durch schriftlichen Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger vereinbart. Der Vertrag bedarf der Beglaubigung, soweit es sich nicht um eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes handelt; in diesen Fällen genügt die Beglaubigung oder Beurkundung der Erklärung des Grundstückseigentümers. Die Hypothek entsteht mit der Eintragung im Grundbuch.".

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