Rz. 9
Die Sicherungswirkungen der Vormerkung nach § 883 BGB lassen sich in vier Kategorien untergliedern:[9]
▪ | Sicherungswirkung (§ 883 Abs. 2 BGB; § 888 Abs. 1 BGB), aber keine Verfügungsbeschränkung und keine Grundbuchsperre zur Folge; die Vormerkung hindert den Schuldner nicht an vormerkungswidrigen Verfügungen (siehe § 19 GBO Rdn 92 ff.);[10] |
▪ | Rangwirkung (§ 883 Abs. 3 BGB), die dem vorgemerkten dinglichen Recht bei dessen Eintragung kraft Gesetzes den Rang der Vormerkung verleiht; |
▪ | Vollwirkung durch Insolvenzschutz (§ 106 InsO) und Schutzwirkung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 883 Abs. 2 S. 2 BGB, § 48 ZVG):[11] Die wirksame Vormerkung gibt dem Berechtigten in der Insolvenz gegenüber dem Insolvenzverwalter den Anspruch auf Erfüllung des gesicherten Anspruchs, auch wenn im Übrigen ein nicht erfüllter Vertrag nach § 103 InsO nicht erfüllt werden muss. In der Zwangsversteigerung ist bei der Bildung des geringsten Gebots die Vormerkung wie das eingetragene dingliche Recht zu behandeln (§ 48 ZVG).[12] Sie ist als Recht in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG zu berücksichtigen und geht ggf. vorrangigen Ansprüchen – auch den Ansprüchen der WEG-Gemeinschaft aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG – nach, wenn aus diesen die Zwangsversteigerung betrieben wird.[13] |
▪ | Vollwirkung gegen eine Haftungsbeschränkung des Erben des Verpflichteten insbes. bei Nachlassinsolvenz nach § 1975 BGB mit § 106 InsO. |
Rz. 10
Die Vormerkung ist nur wirksam, wenn ihre materiellen Voraussetzungen vorliegen und sich inhaltlich decken:
▪ | schuldrechtlicher Anspruch (§§ 194 Abs. 1, 241 BGB), der einen vormerkungsfähigen Inhalt haben muss (dazu siehe Rdn 14 ff.); |
▪ | materielle Bewilligungserklärung oder einstweilige Verfügung (§ 885 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu Rdn 30 ff.); |
▪ | Eintragung der Vormerkung im Grundbuch. |
Die Reihenfolge der Voraussetzungen ist nicht relevant, was vor allem bei der Sicherung bedingter oder künftiger Ansprüche eine Rolle spielt.[14] Der Rang der Vormerkung bzw. des durch sie gesicherten Rechts richtet sich stets nach dem Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (§ 883 Abs. 2 S. 1 und § 879 Abs. 2 BGB).
Rz. 11
Die Aufhebung der Vormerkung setzt eine Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) und die Löschung im Grundbuch voraus, die Löschung allein genügt nicht. Die zu Unrecht gelöschte Vormerkung bleibt materiell wirksam[15] und muss nach § 894 BGB[16] möglichst wieder mit altem Rang und Hinweis auf ihre frühere Eintragung und unrechtmäßige Löschung eingetragen werden (vgl. dazu § 22 GBO Rdn 93 und zum Sonderfall des § 25 vgl. § 25 GBO Rdn 33).
Rz. 12
Die Vormerkung teilt als akzessorisches Sicherungsmittel das rechtliche Schicksal des vorgemerkten Anspruchs. Sie ist von dessen Bestehen abhängig,[17] geht mit ihm auf den neuen Gläubiger über,[18] erlischt mit ihm,[19] kann bei dauernden Einreden gegen den Anspruch beseitigt werden (§ 886 BGB).
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