Rz. 93

Wird eine Vormerkung gelöscht, ohne dass die nach § 875 BGB notwendige materielle Aufgabeerklärung vorliegt, bleibt die Vormerkung außerhalb des Grundbuchs bestehen; das Grundbuch wird nach § 894 BGB unrichtig und berichtigungsbedürftig.[230] Denkbare Beispiele sind Löschungen, obwohl (insbesondere infolge eines Forderungsübergangs) ein Nichtberechtigter dies bewilligt hat, der Erklärende geschäftsunfähig oder nicht verfügungsbefugt war oder die Aufgabeerklärung unter einer Bedingung erklärt wurde und diese nicht eingetreten ist (z.B. die Aufgabe der Eigentumsvormerkung des Käufers ist unter der Bedingung gleichzeitiger Löschung aller Zwischenrechte erklärt, die Vormerkung wird allerdings trotz Bestehenbleibens von Zwischenrechten gelöscht[231]). Das Grundbuch muss in diesem Fall durch Wiedereintragung der Vormerkung möglichst mit altem Rang und Hinweis auf diesen Rang berichtigt werden (vgl. Rdn 6).[232]

 

Rz. 94

Findet kraft öffentlichen Glaubens ein vormerkungswidriger Erwerb statt, so erlischt die Vormerkung,[233] sofern die Erfüllung des Anspruchs nach § 275 Abs. 1 Alt. 1 (ggf. auch Alt. 2) BGB vollständig ausgeschlossen ist, weil er überhaupt nicht mehr erfüllbar ist (z.B. infolge Übertragung des Eigentums an einen Dritten). Wird der Anspruch hingegen nur beeinträchtigt (z.B. wenn die Vormerkung einen Anspruch auf Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts sichert und nach ihrer unberechtigten Löschung ein Dritter nun kraft des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ein vorrangiges beschränktes dingliches Recht erwirbt), so ist nur teilweise Unmöglichkeit eingetreten, die Vormerkung also auch nur insoweit erloschen.[234]

[230] BGHZ 60, 46, 51 = NJW 1973, 323; Staudinger/Picker, BGB, § 894 Rn 54 m.w.N.
[231] BGHZ 60, 46, 52 f. = NJW 1973, 323, 325.
[232] BayObLGZ 1961, 63, 70 = Rpfleger 1962, 406, 408.
[233] BayObLGZ 1961, 63, 68 = Rpfleger 1962, 406, 407.
[234] Vgl. BeckOGK BGB/Assmann, § 886 Rn 37, 38; Staudinger/Kesseler, BGB, § 886 Rn 30 ff.; MüKo-BGB/Lettmaier, § 886 Rn 9.

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