Gesetzestext

 

Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder auf Grund eines Bescheides nach dem Vermögensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.

A. Bedeutung des § 25 GBO

I. Sachlicher Anwendungsbereich

1. Eintragungsgrund

 

Rz. 1

§ 25 GBO regelt die Löschung einer auf Grund

einer einstweiligen Verfügung (§§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB);
eines vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe einer zu einer Grundbucheintragung erforderlichen Erklärung (§ 895 S. 1 ZPO) oder
eines sofort vollziehbaren Rückübertragungsbescheids nach dem VermG (§ 34 Abs. 1 S. 8 VermG)

zwangsweise eingetragenen Vormerkung oder eines Widerspruchs, der aus diesen Gründen eingetragen wurde, wenn die jeweilige Eintragungsgrundlage aufgehoben wurde (im Einzelnen zur Eintragungsgrundlage siehe Rdn 14 ff. und zur Aufhebung Rdn 20 ff.). § 25 GBO bildet so das Korrektiv zu der erleichterten, raschen Eintragung der Vormerkung bzw. des Widerspruchs auch gegen den Willen des Betroffenen (vgl. § 6 Einl. Rdn 10, 69 f.), indem er dem Betroffenen die Löschung der zwangsweisen Eintragung aufgrund der Vorlage einer gegenläufigen Entscheidung erlaubt und dies nicht an die Mitwirkung des formell Berechtigten bindet.

2. Vormerkung und Widerspruch im Sinne des BGB

 

Rz. 2

§ 25 GBO gilt nur für Vormerkungen im Sinne des § 883 BGB und Widersprüche nach § 899 BGB, also nicht für den Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO und nicht für Vormerkungen oder Widersprüche sonstiger Art (siehe § 1 Einl. Rdn 64 f.).[1] Auf diese Rechte ist auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen, da es an der vergleichbaren Wertungslage fehlt. Die Vormerkung und der Widerspruch sind keine dinglichen Rechte am Grundstück, sondern Sicherungsmittel eigener Art mit dinglichen Wirkungen (vgl. § 6 Einl. Rdn 3, 57); sie sichern schuldrechtliche Ansprüche auf eine dingliche Rechtsänderung (Vormerkung) oder den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB (zum Widerspruch siehe § 22 GBO Rdn 97 ff.).[2]

 

Rz. 3

Neben den in § 25 GBO geschilderten Möglichkeiten (vgl. Rdn 14 ff.) können eine Vormerkung oder ein Widerspruch aufgrund einer Bewilligung (§§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB) eingetragen werden. Theoretisch denkbar, aber zum einen wegen der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung und zum anderen wegen der Möglichkeit einer Klage auf Abgabe der zur Eintragung der endgültigen Rechtsänderung notwendigen Erklärungen unwahrscheinlich, ist auch die Ersetzung der Bewilligung durch ein rechtskräftiges Urteil auf Abgabe der Eintragungsbewilligung (siehe § 19 GBO Rdn 174). § 25 GBO erfasst aber nur solche Vormerkungen und Widersprüche, die auf einer einstweiligen Verfügung oder einem vorläufig vollstreckbaren Urteil beruhen.[3] Die fehlende Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils erklärt sich schon daraus, dass dieses anders als die in § 25 GBO genannten Möglichkeiten der Eintragung nicht nur vorläufigen Charakter hat und daher nicht ohne Weiteres aufgehoben werden kann.

[1] Meikel/Böttcher, § 25 Rn 9; Demharter, § 25 Rn 4.
[2] Zur Rechtsnatur eingehend: Staudinger/Gursky, § 883 Rn 328 ff. (Vormerkung), § 899 Rn 19 ff. (Widerspruch).
[3] Meikel/Böttcher, § 25 Rn 9.

II. Systematische Einordnung des § 25 GBO

1. Grundlagen

 

Rz. 4

Die §§ 2226 GBO dienen systematisch zur Behebung von Fällen eines unrichtigen Grundbuchstandes (siehe § 22 GBO Rdn 1). Dies gilt ebenso für § 25 GBO. Die Norm konkretisiert die zur Berichtigung in den erfassten Fällen erforderlichen Voraussetzungen.[4] Der Grund für das Erlöschen des zu löschenden Widerspruchs oder der zu löschenden Vormerkung muss demnach in der gegenläufigen Entscheidung liegen, ggf. in Verbindung mit einer materiell-rechtlichen Norm. Die gegenläufige Entscheidung führt mithin zum Erlöschen der Vormerkung bzw. des Widerspruchs und macht das Grundbuch insoweit unrichtig.[5] Da es sich bei § 25 GBO allerdings nur um eine besondere Ausprägung des § 22 GBO handelt, ist er insoweit nicht abschließend. Insbesondere verhindert die Vorschrift nicht eine Löschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs aus anderen Gründen oder nach anderen Regelungen, insbesondere nicht bei Nachweis der Unrichtigkeit gem. § 22 GBO.[6] Eine Löschung kann demnach auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 25 GBO nicht gegeben sind, falls die Anforderungen einer anderen Vorschrift erfüllt werden, vor allem die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird.

 

Rz. 5

Indes unterstellt eine verbreitete Ansicht, § 25 GBO sei selbst eine materiell-rechtliche Vorschrift, d.h. sie sei Grundlage der Grundbuchunrichtigkeit; diese beruhe folglich nicht allein auf der aufhebenden Entscheidung.[7] Eine solche Deutung lässt sich noch mit dem herausgearbeiteten dogmatischen Verständnis vereinbaren, da die materiell-recht...

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