Rz. 1

Den §§ 2226 GBO ist gemeinsam, dass sie die Berichtigung des Grundbuchs in den Blick nehmen. § 22 Abs. 1 GBO spricht insoweit den Grundsatz jeder Berichtigung aus, nämlich dass diese aufgrund des bloßen Nachweises der Unrichtigkeit zu erfolgen hat. Die §§ 23, 24 GBO gehen noch weiter, denn sie lassen unter bestimmten Umständen die Löschung des gesamten Rechts einschließlich möglicher Rückstände zu, obgleich lediglich das Erlöschen des Stammrechts – also eigentlich nur eine Teilunrichtigkeit – nachgewiesen ist (siehe § 23 GBO Rdn 22, 24 f.). Abs. 2 stellt eine Modifikation des § 19 GBO dar, indem er eine Berichtigung aufgrund einer Bewilligung an ein weiteres Erfordernis knüpft (vgl. Rdn 163). Die §§ 25, 26 GBO sind leges speciales zu § 22 Abs. 1 GBO, wobei § 26 GBO einen vereinfachten Unrichtigkeitsnachweis gestattet (im Einzelnen vgl. § 25 GBO Rdn 4, § 26 GBO Rdn 3).[1] § 27 GBO steht demgegenüber nicht mehr im geschilderten systematischen Zusammenhang der vorgehenden Normen, denn er behandelt einerseits alle Fälle der Löschung, also auch die konstitutive nach § 875 Abs. 1 BGB, und nimmt andererseits in seinem Satz 2 die Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gerade ausdrücklich aus.[2]

[1] A.A. Meikel/Böttcher, § 22 Rn 1: a.E.: §§ 2527 GBO seien Ausnahmen von § 22 Abs. 1 GBO.
[2] A.A., ohne jedoch dabei § 27 S. 2 GBO zu berücksichtigen: Meikel/Böttcher, § 22 Rn 1, a.E.

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