Rz. 4

Die §§ 2226 GBO dienen systematisch zur Behebung von Fällen eines unrichtigen Grundbuchstandes (siehe § 22 GBO Rdn 1). Dies gilt ebenso für § 25 GBO. Die Norm konkretisiert die zur Berichtigung in den erfassten Fällen erforderlichen Voraussetzungen.[4] Der Grund für das Erlöschen des zu löschenden Widerspruchs oder der zu löschenden Vormerkung muss demnach in der gegenläufigen Entscheidung liegen, ggf. in Verbindung mit einer materiell-rechtlichen Norm. Die gegenläufige Entscheidung führt mithin zum Erlöschen der Vormerkung bzw. des Widerspruchs und macht das Grundbuch insoweit unrichtig.[5] Da es sich bei § 25 GBO allerdings nur um eine besondere Ausprägung des § 22 GBO handelt, ist er insoweit nicht abschließend. Insbesondere verhindert die Vorschrift nicht eine Löschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs aus anderen Gründen oder nach anderen Regelungen, insbesondere nicht bei Nachweis der Unrichtigkeit gem. § 22 GBO.[6] Eine Löschung kann demnach auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 25 GBO nicht gegeben sind, falls die Anforderungen einer anderen Vorschrift erfüllt werden, vor allem die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird.

 

Rz. 5

Indes unterstellt eine verbreitete Ansicht, § 25 GBO sei selbst eine materiell-rechtliche Vorschrift, d.h. sie sei Grundlage der Grundbuchunrichtigkeit; diese beruhe folglich nicht allein auf der aufhebenden Entscheidung.[7] Eine solche Deutung lässt sich noch mit dem herausgearbeiteten dogmatischen Verständnis vereinbaren, da die materiell-rechtliche Bedeutung lediglich neben die formelle Funktion der Vorschrift tritt und damit dennoch dazu dient, eingetretene Grundbuchunrichtigkeiten zu bewältigen. Um bestimmen zu können, ob eine derartige Auslegung der Norm angezeigt ist, bedarf es allerdings einer isolierten Betrachtung der einzelnen von ihr geregelten Fälle. Zeigt dies, dass materiell-rechtlich die entsprechenden Rechte ohnehin bereits durch die Aufhebung erloschen sind, kann es auf ein gesondertes Erlöschen durch § 25 GBO nicht ankommen. In diesem Fall hätte die Vorschrift lediglich formelle Relevanz.

[4] Hügel/Holzer, § 25 Rn 3.
[5] So auch: Meikel/Böttcher, § 25 Rn 1, 4; Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 2 ff.
[7] BGHZ 39, 21, 23 = WM 1963, 317; BayObLG BayObLGZ 1978, 15, 16; Demharter, § 25 Rn 1. Die vielfach angeführten Entscheidungen (RG RGZ 81, 288, 290; KG KGJ 41, 220, 223; KG KGJ 43, 205, 207 u. KG KGJ 46, 200, 206) stützen diese Ansicht jedoch nicht.

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