Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung einer eingetragenen Bauhandwerkersicherungshypothek bei unverlangter Stellung einer Bürgschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Einräumung einer Bausicherungshypothek nach § 650e BGB wird nicht gem. § 650f Abs. 4 BGB durch die unverlangte Stellung einer Bürgschaft iSd § 650f Abs. 1, Abs. 2 ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB §§ 650e, 650 f.; GBO §§ 22, 25, 29

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 13.12.2022 gegen den am 22.11.2022 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn vom 18.11.2022 - BE-437-48 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

 

Gründe

1. Im o.g. Grundbuchblatt ist die ... als Eigentümerin verzeichnet. In Abteilung III ist unter lfd. Nr. ... und ... zugunsten der Beteiligten zu 2. aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf jeweils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 224.246,90 EUR bzw. 434.293,36 EUR eingetragen.

In einem am 23.08.2022 bei dem Grundbuchamt eingegangenem Schreiben hat die Beteiligte zu 1. bei dem Grundbuchamt Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung der beiden Vormerkungen unter Beifügung beglaubigter Kopien zweier selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärungen der Sparkasse ... vom 16.08.2022 in Höhe der beiden vorgenannten Beträge nebst Gerichtsvollzieherurkunden über die Zustellung der Bürgschaftserklärungen an die Beteiligte zu 2. unter Verweis auf § 650 f Abs. 4 BGB beantragt (Bl. 133 ff.).

Die Grundbuchrechtspflegerin hat den Antrag nach Erteilung eines Hinweises durch am 22.11.2022 erlassenen Beschluss vom 18.11.2022 (Bl. 160 ff.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, zur Löschung der Vormerkungen bedürfe es gemäß § 25 GBO nur dann nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben worden sei. Eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO im Zusammenhang mit § 650 f Abs. 4 BGB scheide aus, weil die Eintragung der Vormerkungen auf der Grundlage der einstweiligen Verfügung bereits erfolgt sei. Ob die einstweilige Verfügung aufzuheben sei, könne nicht vom Grundbuchamt entschieden werden.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 13.12.2022 eingereichte Beschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1. beantragt hat, das Grundbuchamt zur Löschung der beiden Vormerkungen anzuweisen. Das Rechtsmittel wird darauf gestützt, dass das Grundbuch wegen Unrichtigkeit zu berichtigen sei. Der gesicherte Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek sei nach § 650 f Abs. 4 BGB ausgeschlossen, da mit den beiden Bürgschaften der Sparkasse ... Sicherheiten i.S.d. § 650 f Abs. 1, 2 BGB gestellt worden seien, wobei Bestellung und Zustellung der Bürgschaften durch öffentliche Urkunden nachgewiesen seien (Bl. 174 ff.).

Die Grundrechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 226).

Die Beteiligte zu 1. hat eine gesiegelte und unterschriebene Bestätigung der Sparkasse ... über die Erteilung der beiden Bürgschaften nachgereicht (Klarsichthülle hinten in der Akte).

Die Beteiligte zu 2. ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie macht geltend, durch die Stellung der Bürgschaften sei ihr Anspruch auf Sicherheit aus § 650 e BGB nicht erloschen. Sie habe ihr Wahlrecht durch die Erwirkung der Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung von Sicherungshypotheken ausgeübt. Die Beteiligte zu 1. sei gehindert, die Sicherheit durch die Stellung der Bürgschaften abzulösen, die überdies wegen des von der Sparkasse vorbehaltenen Widerrufs für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu 1. nicht qualitativ gleichwertig seien, wohingegen die Vormerkung nach § 106 Abs. 1 InsO insolvenzfest sei.

2. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der beiden Vormerkungen im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen hat.

Zwar liegt der angefochtenen Entscheidung die unzutreffende Annahme zugrunde, eine - wie vorliegend - auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragene Vormerkung könne abgesehen vom Fall der Aufhebung durch vollstreckbare Entscheidung nur mit Bewilligung der Berechtigten gelöscht werden. Denn die Regelung des § 25 GBO ist nicht abschließend; vielmehr behandelt die Vorschrift nur einen Sonderfall. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung, etwa weil der gesicherte Anspruch nicht entstanden oder erloschen ist (Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 25 Rn. 12 m.w.N.). Denn die Vormerkung als akzessorisches Sicherungsrecht ist abhängig vom Bestand der gesicherten Forderung (Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl. 2023, § 883 Rn. 2), sodass das Grundbuch im Falle des Nichtentstehens oder des Erlöschens des gesicherten Anspruchs in An...

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