Rz. 14

Nur ein Anspruch auf eine eintragungsfähige dingliche Rechtsänderung ist vormerkungsfähig,[28] z.B. auf Bestellung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts. Was nicht eintragungsfähig ist oder im konkreten Fall (z.B. Dienstbarkeit[29] oder Anspruch auf Übertragung einer Teilfläche[30] jeweils am Miteigentumsanteil) oder am vormerkungsbelasteten Objekt nicht eingetragen werden kann (z.B. vorläufige Eigentümergrundschuld),[31] kann nicht vorgemerkt werden. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz muss der Inhalt des Anspruchs aus dem Grundbuch oder der in Bezug genommenen Bewilligung für jeden Dritten eindeutig erkennbar sein.[32] Erbrechtliche Ansprüche sind vor dem Tod des Erblassers nicht vormerkbar, selbst wenn dieser durch eine bindende Verfügung beschränkt ist,[33] weil noch kein Anspruch (auch kein künftiger) des Begünstigten besteht. Die erbvertragliche Erwerbsaussicht kann durch die Verpflichtung, ein Grundstück nicht zu veräußern und es im Fall des Verstoßes auf Verlangen auf den Vertragserben zu übertragen, gesichert werden; dieser Anspruch ist vormerkungsfähig.[34] Nach dem Tod des Erblassers sind auf eintragungsfähige dingliche Rechtsänderungen gerichtete erbrechtliche Ansprüche durch Vormerkung sicherbar, wenn dem Bedachten auch das Recht auf Sicherung letztwillig zugewendet wurde.[35] Zur Vormerkung für den Versprechensempfänger oder den noch zu benennenden Dritten vgl. Rdn 19, 48.

[28] BayObLGZ 1963, 131 = DNotZ 1964, 343.
[29] BayObLG Rpfleger 1972, 442.
[30] BayObLG DNotZ 1987, 367 = Rpfleger 1987, 154.
[31] BayObLGZ 1969, 316 = DNotZ 1970, 155.
[32] BayObLG Rpfleger 1957, 49.
[33] BayObLG DNotZ 1953, 599; OLG Hamm DNotZ 1966, 181 = Rpfleger 1966, 366; OLG Düsseldorf DNotI-Report 2003, 58; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1484.
[34] BayObLG DNotZ 1989, 370 = Rpfleger 1989, 190.
[35] BGH MittBayNot 2001 489 m.w.N.

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