Rz. 33

Lagen die Voraussetzungen zur Löschung der Vormerkung nach § 25 GBO nicht vor, so führt die gleichwohl erfolgte Löschung grundsätzlich zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, nicht aber zum Erlöschen der Vormerkung (vgl. § 22 GBO Rdn 84 f.). Sie besteht folglich ohne Eintragung materiell fort.

 

Rz. 34

Hinsichtlich des Widerspruchs besteht Streit, ob im Fall einer unberechtigten Löschung des Widerspruchs gleichwohl ein Erwerb kraft öffentlichen Glaubens gehindert ist bzw. der Lauf der Buchersitzungsfrist (§ 900 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB) gehemmt wird. Da die maßgebenden Vorschriften (§§ 892 Abs. 1 S. 1, 893, 900 Abs. 1 S. 3 BGB) jeweils auf das Eingetragensein des Widerspruchs abstellen, ist dies richtigerweise zu verneinen.[75] Es liegt in dieser Situation auch keine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB vor, da der Widerspruch kein Recht an dem Grundstück darstellt und daher seine fehlende Verlautbarung im Grundbuch nicht im Widerspruch zur geltenden Rechtslage steht.[76] Dies gilt umso mehr als trotz fehlerhafter Löschung vom Widerspruch keine rechtlichen Wirkungen ausgehen, so dass sich auch insoweit keine Divergenz ergibt.

[75] Grüneberg/Herrler, § 894 BGB Rn 3; Staudinger/Gursky, § 899 Rn 46, 94; diff.: MüKo-BGB/Kohler, § 892 Rn 42 f., § 899 Rn 31: Bei unberechtigter Löschung gilt der Widerspruch jedoch gegenüber einem insoweit unredlichen Erwerber als fortbestehend.
[76] KG BeckRS 1916, 2; Grüneberg/Herrler, § 894 Rn 3; BeckOGK BGB/Hertel, § 894 Rn 33; MüKo-BGB/Schäfer, § 894 Rn 18.

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