Rz. 84

Wenn der gesicherte Anspruch – und damit auch die akzessorische Vormerkung – nicht oder nicht mehr besteht, ist das Grundbuch unrichtig.[203] Dies gilt trotz des Umstandes, dass in diesem Fall ein gutgläubiger Zweiterwerb nicht möglich ist, da die scheinbare Belastung mit dem Recht dennoch eine erhebliche faktische Beeinträchtigung bewirkt, so dass eine entsprechende Anwendung der Norm geboten ist.

Als Beispiele sind hier zu nennen: Nichtigkeit des Anspruchs, z.B. wegen Anfechtung des Grundgeschäfts; unanfechtbar gewordene Versagung der zum Grundgeschäft erforderlichen behördlichen Genehmigung;[204] Erlöschen des Anspruchs durch Aufhebung,[205] Rücktritt vom Vertrag oder infolge Konfusion.[206] Dasselbe gilt bei Erfüllung, bspw. weil die Auflassung vollzogen und damit der Eigentumsverschaffungsanspruch erfüllt ist;[207] bei Eintritt der auflösenden oder dem Ausfall einer aufschiebenden Bedingung[208] oder Eintritt des sicheren, zukünftigen Ereignisses bzw. Zeitablaufs[209] bei einer Befristung (siehe § 6 Einl. Rdn 23); ebenso bei einer endgültigen Verweigerung der Zustimmung zur vorgemerkten Belastung.[210]

 

Rz. 85

Eine Löschung der Vormerkung kommt aber nicht in Betracht, wenn die auf Feststellung der Wirksamkeit eines Kaufvertrags gerichtete Klage lediglich als "derzeit unbegründet" abgewiesen wird,[211] da in diesem Fall der Anspruch noch entstehen kann und somit die Vormerkung nur derzeit keinen Anspruch sichert, sie sich aber auf einen künftigen Anspruch nach § 883 Abs. 1 S. 2 BGB bezieht. Die Löschung im Wege der Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO ist nur möglich, wenn in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 Abs. 1 GBO (regelmäßig liegt ein Fall des S. 2 vor) nachgewiesen wird, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist.[212]

 

Rz. 86

Eine dauernde Einrede gegen den gesicherten Anspruch bewirkt ebenfalls für sich genommen keine Unrichtigkeit des Grundbuchs (durch Erlöschen der Vormerkung), vielmehr kann derjenige, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, nach § 886 BGB die Aufhebung der Vormerkung verlangen (siehe Rdn 10).[213] Insoweit besteht der Anspruch weiterhin, da er lediglich nicht durchsetzbar ist, so dass die Vormerkung nicht von selbst entfällt.

[203] BGHZ 143, 175, 179 = Rpfleger 2000, 153; BGH NJW 1981, 447, 448; MittBayNot 2023, 354; BayObLG DNotZ 1996, 30, 31 = Rpfleger 1995, 406; OLG Zweibrücken Rpfleger 2005, 597 = FGPrax 2005, 244; statt vieler: Staudinger/Picker, BGB, § 892 Rn 58 m.w.N.
[204] BayObLGZ 1959, 223, 225 = DNotZ 1959, 543; KG Rpfleger 1992, 243, 244 (§ 2 GVO); allg. auch: BezG Dresden DtZ 1992, 153 m.w.N.; BeckOK GBO/Holzer, § 22 Rn 63.
[205] BGHZ 143, 175, 179, 181 = Rpfleger 2000, 153 m. Anm. Streuer; BayObLG DNotZ 1989, 363.
[206] BGH NJW 1981, 447, 448; krit.: Wacke, NJW 1981, 1577, 1578 ff.
[207] KG DNotZ 1958, 255, 256 f.; BayObLG DNotZ 1976, 160 = Rpfleger 1975, 395; Ripfel, Rpfleger 1962, 200, 201.
[208] OLG München NJOZ 2018, 972: Ist eine Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Auflassungsanspruchs in das Grundbuch eingetragen, so ist der Nachweis der Unrichtigkeit geführt, wenn feststeht, dass die Bedingung nicht bereits eingetreten ist und die Bedingung auch nicht mehr eintreten kann; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244, 245 = Rpfleger 2005, 597.
[209] OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2017, 1082, 1083.
[210] LG Bochum Rpfleger 1983, 272, 273.
[211] BayObLG DNotZ 1996, 30, 31 f. = Rpfleger 1995, 406.
[212] BayObLG Rpfleger 1997, 151, 152.
[213] Staudinger/Kesseler, BGB, § 886 Rn 10; MüKo-BGB/Lettmaier, § 886 Rn 1.

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