Dementsprechend dürfen mit Wirkung ab 1.1.2023 als Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:

  • für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahrs weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 10,61 EUR,
  • für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahrs mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 13,45 EUR,
  • für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahrs mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 17,18 EUR.

Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher Leistung von Wärme i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizkostenV (z. B. bei Fernheizung) um 0,29 EUR.

Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1,50 EUR.

Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die o. g. Sätze um 1,57 EUR. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.[1]

Dieser Abzugsbetrag von 1,57 EUR entfällt jedoch häufig trotz einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag, da aufgrund der Rechtsprechung des BGH solche Klauseln in den meisten alten Vordrucken unwirksam sind und der Mieter daher weder zur Durchführung von Kleinreparaturen noch zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.[2]

Der Abzugsbetrag ist somit nur in den Fällen anzusetzen, in denen der Mietvertrag eine Klausel enthält, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügt und den Mieter in wirksamer Weise zur Tragung der Kosten verpflichtet.[3] Nicht nachvollziehbar ist insofern die Entscheidung des LG Braunschweig (Urteil v. 22.5.1992, 6 S 355/91, WuM 1992 S. 593), wonach in einem Mietvertrag über eine preisgebundene Neubauwohnung eine Kleinreparaturklausel entgegen der BGH-Rechtsprechung auch dann wirksam sein soll, wenn sie keine betragsmäßigen Obergrenzen enthält.

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