Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhung für preisgebundene Neubauwohnung: Entbehrlichkeit einer wirksamen Mieterhöhungserklärung bei im Mietvertrag vereinbarter Mieterhöhung wegen degressiver Aufwendungsförderung. Mieterhöhung für preisgebundene Neubauwohnung: Geltendmachung der Mieterhöhung durch den vermietenden Pächter und Zuschußnehmer der Aufwendungsbeihilfe. Mieterhöhung für preisgebundene Neubauwohnung: Auskunftsanspruch des Mieters über die Ermittlung der Kostenmiete. Mieterhöhung für preisgebundene Neubauwohnung: Instandsetzungskostenpauschale bei unwirksamer Kleinreparaturklausel

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die im Mietvertrag zu Stichtagen vereinbarte Mieterhöhung aufgrund degressiver Aufwendungsförderung ersetzt nicht das Erfordernis einer wirksamen Mieterhöhungserklärung. Die Vereinbarung stellt eine Mietpreisgleitklausel dar.

2. Der Pächter der Wohnanlage des Bauherrn und Zuschußnehmers der Aufwendungsbeihilfe ist als Vermieter zur Mieterhöhung bei Degression berechtigt, wenn seine Pachtzinsverpflichtung unter Berücksichtigung der ihm vereinbarungsgemäß zustehenden Aufwendungsbeihilfe berechnet worden ist.

3. Der Mieter kann gegenüber der wirksamen Mieterhöhungserklärung keinen Auskunftsanspruch über die Ermittlung und Zusammensetzung der Kostenmiete geltend machen.

4. Bei unwirksamer Kleinreparaturklausel ist die erhöhte Instandsetzungskostenpauschale zulässig.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Zitierungen zu Leitsatz 1: Entgegen LG Berlin, 1988-02-23, 64 S 266/87, ZMR 1988, 309.

2. Zitierung zu Leitsatz 3: Vergleiche BGH, 1984-01-11, VIII ARZ 10/83, WuM 1984, 70.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739277

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