Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Mieterhöhung für Sozialwohnung
Orientierungssatz
1. Wird Mieterhöhung nach WoBindG § 10 Abs 1 verlangt, weil nunmehr die tatsächliche Wohnfläche, die im Mietvertrag zunächst nur annähernd angegeben war, zugrundegelegt wird, so muß dies in der Mieterhöhungserklärung dargelegt werden.
2. Die Erhöhung der Kostenmiete im sozialen Wohnungsbau ist grundsätzlich nicht zulässig, soweit damit Aufwendungen geltend gemacht werden, die in ihrem Ansatz nicht in der der ursprünglich genehmigten Durchschnittsmiete zugrundeliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung - obwohl dies möglich gewesen wäre - enthalten waren und deren umlageweise Geltendmachung mietvertraglich ausgeschlossen wurde.
3. Werden bereits bei Abschluß des Mietvertrages die sich in den Folgejahren durch Wegfall der Aufwendungshilfen ergebenden Mieterhöhungsbeträge vereinbart, bedarf es insoweit keiner besonderen Mieterhöhungserklärung.
Fundstellen
Dokument-Index HI1734975 |
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