Um zu verhindern, dass sich gefährliche Krankheitserreger bilden, zum Beispiel Legionellen, empfiehlt sich eine Warmwassertemperatur von 60 °C am Wasseraustritt des Trinkwassererwärmers (Arbeitsblatt W 551 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW)). Durch die Abkühlung in den Zirkulationsleitungen um etwa 10 °C wird von einer durchschnittlichen mittleren Warmwassertemperatur von circa 50 bis 55 °C auszugehen sein.

Eine mietvertragliche Vereinbarung, die dem Vermieter eine Nachtabsenkung der Warmwassertemperatur auf unter 40 °C erlaubt, ist nach Auffassung des AG Köln[1] unwirksam. Der Gebäudeeigentümer muss die Warmwasserversorgung während des ganzen Jahres ganztägig gewährleisten. Nach einer Entscheidung des LG Berlin[2] kann eine Warmwasserversorgung nur dann als mangelfrei angesehen werden, wenn eine Warmwassertemperatur von 40 °C ohne zeitlichen Vorlauf gewährleistet ist. Die Versorgung mit warmem Wasser ist das ganze Jahr rund um die Uhr sicherzustellen; dabei muss das Warmwasser mindestens 40 bis 50 °C warm sein. Sinkt die Temperatur unter 40 °C oder beträgt die Vorlaufzeit 5 Minuten, kann die Miete um 10 % gemindert werden.

Nach dem Arbeitsblatt W 551 des DVGW über die maßgeblichen Anstoßzeiten und Vorlaufmengen darf die zirkulierende und bis zur Erwärmung des abfließenden Wassers auf 55 °C anfallende Wassermenge maximal drei Liter betragen. Nach dem Urteil des LG Berlin[3] darf der Mieter die Miete um 3,5 % mindern, wenn der Kaltwasservorlauf 15 Liter beträgt, bis eine Warmwassertemperatur von 40 °C erreicht ist. In einem weiteren Urteil entschied das LG Berlin[4], dass eine Minderung von 5 % gerechtfertigt ist, wenn ein Kaltwasservorlauf von 70 Litern entsteht, bis eine Warmwassertemperatur von 37 °C erreicht wird.

[1] AG Köln, Urteil v. 24.4.1995, 206 C 251/94, WuM 1996, 701.
[2] LG Berlin, Urteil v. 26.5.1998, 64 S 266/97, NZM 1999, 1039; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 7.9.2006, 211 C 70/06, GE 2006, 1557.
[3] LG Berlin, Urteil v. 2.6.2008, 67 S 26/07, MM 2008, 298.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge