Eichkosten sind umlagefähige Heiznebenkosten und gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV umlagefähige Betriebskosten. Als Eichkosten gelten die durch die Nacheichung vor Ort entstehenden Kosten. Soweit zu demselben Zweck aus Gründen der Kostenersparnis das alte Messgerät gegen ein neues ausgetauscht wird, zählen auch die Austauschkosten zu den Eichkosten gemäß § 7 Abs. 2 HeizKV. Statt der Nacheichung ist oft die Anschaffung eines Neugeräts/Austauschgeräts preisgünstiger, sodass im Regelfall die Austauschkosten umlegbar sind.[1] Die Eichkosten fallen nicht jährlich an, sondern seit 3.11.2021 einheitlich alle 6 Jahre (für Wärme- und Warmwasserzähler sowie Kaltwasserzähler).[2] Es stellt sich die Frage, ob aperiodische Kosten wie die Eichgebühren in dem Abrechnungszeitraum anzusetzen sind, in dem sie entstanden sind, oder ob die Kosten auf mehrere Jahre aufgeteilt werden dürfen oder sogar müssen. Nach dem Leistungsprinzip ist der Vermieter berechtigt, die Kosten in vollem Umfang in der Abrechnung anzusetzen, in deren Abrechnungszeitraum die Eichung stattgefunden hat.[3] Der Vermieter kann die Eichgebühren aber auch auf mehrere Jahre aufteilen.[4] Allerdings muss er hier berücksichtigen, dass bei einem Mieterwechsel dem ausziehenden Mieter der gestundete Restbetrag berechnet wird. Der neu einziehende Mieter darf nicht mit den Restkosten belastet werden.[5]

[1] LG Berlin, Urteil v. 8.2.2007, 67 S 239/06, GE 2007, 1123.
[2] Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung v. 26.10.2021 (BGBl I 2021, S. 4742).
[4] AG Koblenz, Urteil v. 28.5.1996, 42 C 970/96, DWW 1996, 252.
[5] Langenberg/Zehelein, G 135.

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