Die Kosten der Öltankreinigung, die in einem Turnus von 5 bis 7 Jahren empfohlen wird[1], sind ansetzbar.[2] Diese Arbeit ist bei ölbetriebenen Heizanlagen generell alle paar Jahre erforderlich, um zu verhindern, dass es insbesondere durch Ölschlamm zur Unterbrechung der Ölzufuhr kommt, wodurch die Heizanlage ausfallen kann. Durch die Tankreinigung werden Verschmutzungen beseitigt, dabei geht es nicht um die Beseitigung von Mängeln, sondern um die Erhaltung der Betriebsbereitschaft.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie aperiodisch entstehende Kosten, also Kosten, die nicht jährlich entstehen, angesetzt werden können. Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, die Kosten in vollem Umfang in dem Abrechnungsjahr anzusetzen, in dem sie entstanden sind, also in dem zum Beispiel die Tankreinigung oder Eichung der Wärmezähler stattgefunden hat.[3] Der Vermieter ist aber zum sofortigen Ansatz der Kosten nicht verpflichtet. Es ist ebenso zulässig, die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen, und zwar entsprechend dem jeweiligen Turnus.[4] Das heißt, dass der Vermieter die Kosten für die Tankreinigung, die etwa alle 8 Jahre fällig ist, auf diesen Zeitraum verteilen kann. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei um eine Stundung des jeweiligen Restbetrags.[5] Dies muss vor allem bei einem Mieterwechsel berücksichtigt werden. Der ausziehende Mieter muss die gestundeten Restbeträge bezahlen, weil er für die während seiner Mietzeit entstandenen Kosten aufzukommen hat. Der neue Mieter darf dagegen nicht mit den gestundeten Restbeträgen belastet werden.

Dagegen handelt es sich bei den Kosten für die Neubeschichtung[6] und für den Anstrich des Öltanks[7] um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten. Die Kosten für die Spülung einer Fußbodenheizung sind ebenfalls nicht umlagefähig, sie Kosten gehören auch zur Instandhaltung.[8]

[1] Wall, Rn. 2969.
[4] AG Koblenz, 28.5.1996, 42 C 970/96, DWW 1996, 252; Schmidt-Futterer-Lammel, § 7 HeizKV, Rn. 41.
[5] Langenberg/Zehelein, G 135.
[7] AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 1.10.1981, 6 C 233/81, GE 1981, 1119.
[8] AG Köln, Urteil v. 27.8.1998, 222 C 376/97, WuM 1999, 235.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge