Legionellenprophylaxe am Arbeitsplatz

Legionellen sind Bakterien, die auch im Trinkwasser vorkommen können. Bei Temperaturen zwischen 25 ºC und 50 ºC und mit Nährstoffen aus dem Material der Rohrleitungen oder Zusätzen wie Phosphat zur Enthärtung können sie sich in Wassererwärmungs- und -leitungssystemen massiv vermehren.

Gesundheitsgefahr besteht, wenn derart kontaminiertes Wasser vernebelt oder zerstäubt wird, kleine Tröpfchen als Aerosol eingeatmet werden und in die Lunge gelangen.

Legionellen vermeiden - Warum das so wichtig ist

Legionellen können zu Lungenentzündung (Legionellen-Pneumonie) bis hin zum Tod führen. Besonders gefährdet sind Personen mit Vorerkrankungen, geschwächter Immunabwehr, ältere Menschen sowie Raucher. Keine Gefahr besteht dagegen beim Händewaschen oder Wasser trinken.

Tipps zur Legionellenprophylaxe

Das Gefährdungspotenzial ist in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen sowie Nassabscheidern zur Abluftreinigung besonders hoch: Legionellen können mit dem ausströmenden Dampf in die Umgebung gelangen.

Von geringerer Bedeutung sind Warmwassersysteme der Trinkwasser-Installation, also Speicher und Rohrleitungen. Etwa sechs Prozent aller Lungenentzündungen in Deutschland sind auf Legionellen zurückzuführen.

Die Trinkwasserverordnung unterscheidet sog. Großanlagen, die typischerweise in Wohn-, Büro- und Arbeitsgebäuden sowie Sportstätten, Schwimmbädern oder Hotels betrieben werden und Kleinanlagen. Eine Großanlage ist eine Anlage mit einem Warmwasserspeicher von mehr als 400 Litern oder mit Leitungen, die mehr als drei Liter warmes Wasser enthalten. Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern gelten dagegen i.d.R. als Kleinanlagen.

In Großanlagen muss die Wassertemperatur am Warmwasseraustritt des Trinkwasser-Erwärmers grundsätzlich ≥ 60 ºC betragen und der Trinkwasserinhalt von Vorwärmstufen einmal am Tag auf mindestens 60 ºC erhitzt werden. Bei Kleinanlagen werden 60 ºC am Trinkwasser-Erwärmer nur empfohlen.

Regelmäßige Untersuchungen gewährleisten die Gesundheit der Nutzer. Der technische Maßnahmenwert ist laut TrinkwV ein Wert, „bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden.“ Für Legionellen im Trinkwasser liegt dieser Wert bei 100 Koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 ml, dabei werden alle Legionellen-Arten erfasst.

VDI 6023-Reihe, DVGW-Arbeitsblatt W 551 und 42. BImSchV

Die VDI 6023-Reihe gilt für alle Trinkwasser-Installationen auf Grundstücken und in Gebäuden. Sie gibt Hinweise für Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung sowie Gefährdungsanalyse und Schulungsmaßnahmen.

Oberstes Gebot ist der Schutz von Leben und Gesundheit. Dabei geht es insbesondere um den Schutz vor Verkeimung in stehendem bzw. stagnierendem Wasser. Dies verlangt eine Zusammenarbeit aller verantwortlichen Partner, also insbesondere des Bauherrn, der von ihm beauftragten Personen, nach erfolgter Abnahme der Trinkwasser-Installation dann des Inhabers. Die Gesamtverantwortung liegt beim Unternehmer (Betreiber oder Inhaber gem. Trinkwasserverordnung).

Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 gilt für Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlagen in öffentlich und privat genutzten Gebäuden, also Wohn-, Büro- und Arbeitsgebäuden sowie Sportstätten, Hotels und Krankenhäusern. Sie legt Anforderungen an Planung, Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Überwachung und Sanierung fest, um eine massenhafte Vermehrung von Legionellen zu verhindern bzw. zu beseitigen. Für Krankenhäuser sind evtl. zusätzliche Maßnahmen erforderlich.

Anforderungen betreffen u.a. geeignete Werkstoffe, Leitungsanlagen und Armaturen. Eine Sanierung ist erforderlich, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten wird. Geeignete Desinfektionsverfahren sind chemisch, thermisch oder der Einsatz von UV-Strahlung. Bautechnische Maßnahmen betreffen Wasserspeicher, Leitungen und Armaturen.

Auch Vorgaben zu orientierender, weitergehender und Nachuntersuchung, Probenahme und Bewertung finden sich im Arbeitsblatt W 551. Wartungs-, Änderungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie Kontrollen müssen dokumentiert werden.

Weitergehende Vorschriften für Verdunstungskühlanlagen in Industrie, Energiewirtschaft sowie im Handel, der Gastronomie und an Hotel- oder Bürogebäuden, Kühltürmen sowie Nassabscheidern zur Abluftreinigung legt die 42. BImSchV fest. Es besteht u.a. Anzeigepflicht und die Pflicht zum Führen eines Betriebstagebuchs. Das Nutzwasser (Kühlwasser, Waschflüssigkeit) muss regelmäßig überprüft werden.

Legionellen im Arbeitsschutz

Warmwassersysteme der Trinkwasser-Installation müssen also so betrieben werden, dass keine Gesundheitsgefahr beim Vernebeln bzw. Zerstäuben von Wasser besteht.

Eine Zahnarztpraxis kann ebenso betroffen sein wie der Betreiber einer Autowaschanlage.

Auch beim Einsatz von Verdunstungskühlern als Klimaanlage muss die Gesundheit gewährleistet werden.

Untersuchungspflicht besteht für den Vermieter von Wohnungen oder den Besitzer eines Fitnessstudios, wenn eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach § 3 Nr. 12 TrinkwV vorhanden ist und Trinkwasser vernebelt wird (z. B. in Duschen).

Grundsätzlich gilt: Das Untersuchungsintervall beträgt für gewerbliche Tätigkeiten wie z.B. das Vermieten von Wohnungen 3 Jahre; bei öffentlichen Tätigkeiten wie z.B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten oder Fitnessstudios wird eine jährliche Untersuchung gefordert (vgl. § 3 Abs. 10 und 11). Untersuchungen auf Legionellen dürfen nur Labore durchführen, die nach § 15 Abs. 4 TrinkwV zugelassen sind.

Betreiber derartiger Anlagen müssen also regelmäßige Untersuchungen organisieren und bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts handeln. Ergibt die Untersuchung, dass z. B. mehr als 10.000 KBE pro 100 ml im Trinkwasser enthalten sind, muss unverzüglich eine Desinfektion durchgeführt bzw. müssen bautechnische Maßnahmen (Filter an den Armaturen) umgesetzt werden. Es besteht grundsätzlich eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt. Und Verbraucher müssen über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und über etwaige Einschränkungen bei der Verwendung des Trinkwassers informiert werden, z.B. ein Duschverbot.

Hinweis: Stellt der Arbeitgeber dagegen Duschen für seine Beschäftigten zur Verfügung, so stellt dies weder eine gewerbliche noch eine öffentliche Tätigkeit dar. Diese Unternehmen fallen daher nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der TrinkwV. Sie müssen allerdings trotzdem die Genusstauglichkeit und Reinheit des Trinkwassers gewährleisten, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, auch in Duschen.

Betreiber von Verdunstungskühlern als Klimaanlagen müssen ebenfalls dafür sorgen, dass eine Vermehrung von Legionellen vermieden wird. Zu ihren Pflichten gehört v.a.: Vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellen (inkl. Risikoanalyse), diese im Betriebstagebuch dokumentieren und die erste regelmäßige Laboruntersuchung grundsätzlich innerhalb von vier Wochen durchführen lassen (vgl. §§ 3-6 42. BImSchV).

Schlagworte zum Thema:  Trinkwasserverordnung, Arbeitsschutz