Borreliose als Berufskrankheit: Anerkennung erleichtert
Lyme-Borreliose ist eine durch das Bakterium Borrelia burgdoferi verursachte Infektionskrankheit. Sie wird primär durch den Stich der Zecke, zoologisch genauer des Gemeinen Holzbocks, auf den Menschen übertragen. Jährlich erkranken in Deutschland etwa 30 bis 50 von 100.000 Einwohnern an Lyme-Borreliose, in manchen Regionen sogar 100 und mehr Menschen. Die Erkrankung heißt in der Fachsprache Lyme-Borreliose nach dem amerikanischen Ort Lyme (Connecticut), wo in den 1970er Jahren besonders viele Fälle von Gelenkentzündungen nach Zeckenstichen auftraten.
Wende bei Einzelfall-Anerkennung
Borreliose wird in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3102 („Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anerkannt. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch Zeckenstiche bei der Arbeit einem hohen Risiko ausgesetzt sind, so beispielsweise Forstwirte, Waldarbeiter oder Landwirte. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die die Infektion tatsächlich während der Arbeit erfolgt ist. Daher gab es bis heute (und gibt es immer noch) keine pauschale Anerkennung, jeder Fall muss daher als Einzelfall geprüft werden. Dennoch hat ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.03.2023 (B 2 U 2/21 R) die Anerkennung seitdem deutlich erleichtert.
Waldkindergartenerzieherin klagte
Die Klägerin war Erzieherin an einem Waldkindergarten in Baden-Württemberg, wo sie 1999 - 2000 beschäftigt war. Nach diversen Beschwerden wie Rheuma und Hautveränderungen wurde bei ihr eine Borrelioseinfektion festgestellt. Die Erzieherin wurde infolge berufsunfähig und beantragte daher die Anerkennung einer Berufskrankheit. Die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erkannte ihre Erkrankung aber nicht als Berufskrankheit an. Denn der Unfallversicherung zufolge sei es nicht gesichert, dass die Infektion tatsächlich am Arbeitsplatz oder während der Arbeitszeit erfolgte. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart war in dem Wald allerdings etwa jede fünfte Zecke mit Borrelien infiziert.
Bedeutung des Urteils
Das Bundessozialgericht gab letztendlich der Klägerin Recht. Die Begründung des Gerichts: Ein konkreter Nachweis des Zeckenstichs am Arbeitsplatz sei nicht mehr zwingend erforderlich; eine hohe, spezifische Infektionsgefahr im Beruf reiche für die Anerkennung aus. Es sei ausreichend, dass die Klägerin und Versicherte „einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt war“. Das sei „wegen Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit“ der Fall gewesen. Dieses Urteil erleichtert seitdem für alle Betroffenen die Beweisführung in allen ähnlichen Fällen. Aber das Urteil hat auch weitere Implikationen. So ist nun eine Anerkennung als Berufskrankheit auch dann möglich, wenn die Tätigkeit lediglich im Nebenberuf ausgeübt wurde. Und weiterhin haben Betroffene auch dann das Recht der Anerkennung, wenn es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden um Spätfolgen einer schon Jahre zurückliegenden Tätigkeit handelt.
Kausaler Zusammenhang muss vorliegen
Trotz der Erleichterung bei der Anerkennung müssen weiterhin eindeutige medizinische Befunde, die auf eine Borreliose hindeuten, vorliegen und somit ein direkter Kausalzusammenhang zwischen früherer beruflicher Belastung und aktueller Erkrankung nachgewiesen werden. Eine bloße Vermutung, weil die gesundheitlichen Beschwerden an einem Arbeitsplatz in einem Borreliose-Risikogebiet auftreten, reicht auch nach dem Kassler Urteil immer noch nicht aus.
Meldepflicht in mehreren Bundesländern
Lyme-Borreliose ist in einigen deutschen Bundesländern wie Bayern, Berlin oder Brandenburg meldepflichtig, um das Vorkommen, die regionale Verteilung und die Häufigkeit dieser Infektionskrankheit präzise zu erfassen. Diese Daten sollen eine Überwachung der epidemiologischen Situation und die Entwicklung von Präventionsmaßnahmen ermöglichen.
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