Allergien im Büro und ihre Bedeutung für die Gefährdungeburteilung
Rechtlicher Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
Allergien fallen unter den Schutzbereich des Arbeitsschutzrechts, auch wenn sie individuell ausgeprägt sind. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Gefährdungen zu ermitteln, die die physische oder psychische Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können. Das Gesetz beschränkt sich dabei nicht nur auf klassische Gefahrstoffe oder messbare Einwirkungen, sondern umfasst sämtliche gesundheitsrelevanten Belastungen. Ergänzend ergibt sich aus § 3 ArbSchG sowie aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dass Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten und Prävention zu organisieren sind.
Allergene sind damit immer dann Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung, wenn entsprechende Belastungen im Betrieb auftreten können, bekannt sind oder begründete Hinweise vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn Beschäftigte bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen melden. Beschwerden sind nicht als rein private Problemlagen zu bewerten, sondern als Indikatoren für mögliche arbeitsbedingte Gefährdungen.
Allergene als relevante Belastungsfaktoren
Die Gefährdungsbeurteilung erfasst unter anderem chemische, physikalische und biologische Einwirkungen, arbeitsumgebungsbezogene Faktoren wie Raumklima, Luftqualität, Staub oder Feuchtigkeit sowie Wechselwirkungen zwischen Arbeitsumgebung und individueller Gesundheit. Allergene lassen sich diesen Kategorien zuordnen. Weil sie häufig nicht eindeutig messbar sind, kommt der qualitativen Bewertung durch Beobachtungen, Rückmeldungen der Beschäftigten und arbeitsmedizinischen Einschätzungen eine besondere Bedeutung zu.
Büroarbeitsplätze als unterschätzte Expositionsorte
Büros gelten häufig als sichere Arbeitsumgebungen. Für Allergiker können sie jedoch erhebliche Belastungen darstellen. Staub, Partikelabrieb, biologische Allergene, chemische Reizstoffe und klimatische Faktoren treten auch in Bürogebäuden regelmäßig auf. Hinzu kommt, dass allergene Belastungen nicht nur dauerhaft, sondern auch situativ entstehen können. Polleneinträge über Kleidung, Fensterlüftung oder wetterbedingte Luftbewegungen, Staub- und Feinstaubbelastungen bei verkehrsnahen Standorten, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten oder Emissionen aus Druckern und Kopierern gehören ebenso dazu wie kurzfristige Belastungsspitzen bei Renovierungen, Möbelbewegungen oder Handwerkerarbeiten. Duftstoffe aus Körperpflegeprodukten oder Raumdüften sowie Tierallergene, die über private Kleidung in das Arbeitsumfeld gelangen, entfalten ihre Wirkung insbesondere in stärker frequentierten Räumen wie Besprechungszonen oder Großraumbüros.
Biologische Belastungen entstehen unter anderem durch Milben in Polstermöbeln, Pollen, Schimmelsporen aus Klimaanlagen oder unzureichend gewarteten Luftbefeuchtern. Chemische Reizstoffe resultieren aus Reinigungsmitteln, Ausgasungen neuer Möbel oder Bodenbeläge sowie aus technischen Emissionen älterer Geräte. Klimatische Faktoren wie trockene Luft, hohe Luftfeuchtigkeit, Zugluft oder mangelhafte Lüftung verstärken die Symptomatik zusätzlich.
Herausforderungen durch fehlende Messbarkeit
Für die meisten Allergene existieren keine praktikablen oder standardisierten Messverfahren und keine Arbeitsplatzgrenzwerte. Die Belastungswirkung ist individuell sehr unterschiedlich und kann bereits bei geringen Konzentrationen auftreten. Dies erschwert eine objektive Bewertung. Es erhöht jedoch die Bedeutung arbeitsmedizinischer Beratung und der systematischen Auswertung von Beschwerden und Beobachtungen. Fehlen Grenzwerte, ist eine präventive Herangehensweise erforderlich, bei der Schutzmaßnahmen auf plausiblen Annahmen, Erfahrungen und fachlichen Einschätzungen beruhen.
Konsequenzen für die Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung sollte allergene Belastungen qualitativ erfassen und regelmäßig überprüfen. Wiederkehrende Beschwerden, saisonale Häufungen oder gleichartige Symptome bei mehreren Beschäftigten sind ernstzunehmende Hinweise. Allergene sind arbeitsrechtlich genauso relevant wie andere Gesundheitsgefahren, auch wenn sie nicht messbar sind. Ziel ist es, arbeitsbedingte Belastungen zu minimieren und bestehende individuelle Risiken nicht zusätzlich zu verschärfen.
Praxisnahe Präventionsansätze
Eine wirksame Berücksichtigung von Allergien erfordert keine übermäßige Komplexität. Technische Maßnahmen wie der Einsatz geeigneter Raumluftfilter können Pollen, Staub und Aerosole reduzieren. Angepasste Reinigungsprozesse mit allergenarmen Reinigungsmitteln, regelmäßiger Nassreinigung und geeigneten Bodenbelägen tragen zur Verringerung von Staubbelastungen bei. Optimierte Lüftungs- und Klimaanlagen mit festen Wartungsintervallen beugen Schimmelbildung und mikrobiologischen Belastungen vor.
Organisatorische Maßnahmen wie zurückhaltende Regelungen zum Einsatz von Duftstoffen, transparente Information über saisonale Belastungen oder Reinigungsmaßnahmen sowie klar benannte Ansprechpartner im Arbeitsschutz stärken die Prävention. Ergänzend können individuelle Lösungen wie Arbeitsplatzanpassungen oder flexible Arbeitsmodelle bei hoher Belastung sinnvoll sein.
Fazit
Allergien gehören eine Gefährdungsbeurteilung, auch an Büroarbeitsplätzen. Sie stellen reale Gesundheitsrisiken dar und sind rechtlich in Betracht zu ziehen, unabhängig von individueller Ausprägung oder fehlender Messbarkeit. Eine frühzeitige und präventive Einbindung allergener Belastungen trägt zu weniger Beschwerden, geringeren Fehlzeiten, besserer Konzentration und einem insgesamt gesünderen Arbeitsumfeld bei. Die Betrachtung von Allergien ist somit Bestandteil moderner, fürsorgeorientierter Arbeitsplatzgestaltung.
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