Im Fall des Zahlungsverzugs eines Wohnungseigentümers sollte der Verwalter stets "schematisch" vorgehen. Bietet der Einzelfall keinen Anlass, von diesem "Schema" abzuweichen, helfen routinierte und einstudierte Abläufe dem Verwalter, Fehler zu vermeiden und stets das Richtige zu unternehmen.

 

Checkliste: Vorgehen bei Hausgeldverzug

  • Allgemeine Vorbereitung des Mahnwesens durch angemessene, stets aktuelle Inkassosoftware mit Forderungskonten.[1]
  • Allgemeine Vorbereitung des Mahnwesens durch Beschlüsse nach §§ 28 Abs. 3, 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.[2];
  • Ggf. Klärung mit dem Wohnungseigentümer, wie es zu dem Rückstand kommt.[3]
  • Verbuchung[4]
  • Feststellung der Säumnis.
  • Ggf. Anprangerung.[5]
 

Rechtsdienstleistungsgesetz

Sämtliche Punkte, in denen der Verwalter von Gesetzes wegen mit dem Hausgeldinkasso befasst ist, sind nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubt.[6] Dem Verwalter ist es auch erlaubt, wenn er dazu nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 WEG ermächtigt ist, gerichtliche Schritte einzuleiten und eine Hausgeldklage zu führen.

Nach § 5 Abs. 2, Abs. 1 RDG sind dem Verwalter im Übrigen Rechtsdienstleistungen erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Im Einzelfall ist anhand dieser Beschreibung "Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild" zu untersuchen, was erlaubt ist. Erlaubt ist jedenfalls eine Beratung der Wohnungseigentümer zum Hausgeldinkasso.

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