Zusammenfassung

 
Überblick

Neben dem klassischen Hausgeldinkasso stehen eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, die Beitreibung fälligen Hausgeldes zu fördern oder jedenfalls den Ausfall weiteren Hausgeldes zu verhindern.[1] Infrage kommen insbesondere die Durchsetzung einer Versorgungssperre, indem der Wohnungseigentümer vom Bezug von Versorgungsleistungen ausgeschlossen wird, und die Entziehung seines Wohnungseigentums.

[1] Siehe auch Fritsch in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, § 5 Rn. 11 ff.

1 Einstellung von Versorgungsleistungen ("Versorgungssperre")

Zahlt ein Wohnungseigentümer kein Hausgeld, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1] den säumigen Miteigentümer von einem Leistungsbezug von Strom, Gas, Wasser, Wärme und ggf. Kabelfernsehen ausschließen und also die Versorgungsleistungen einstellen ("Versorgungssperre").[2] Grundlage dieses Rechtes ist § 273 BGB.[3] Dass ein Entziehungsgrund nach § 17 WEG vorliegt, schließt weniger belastende Maßnahmen wie die "Versorgungssperre" nicht aus.[4] Denn § 17 WEG enthält keine abschließende Regelung.[5] Die Ordnungsbehörden können nach h. M. anordnen, die Versorgung für einen Wohnungseigentümer wieder herzustellen.[6]

 

Versorgungssperre bei Direktbezug

Wenn eine Versorgungsleistung auf Grund direkter Verträge zwischen dem Wohnungseigentümer und einem Versorger stattfindet, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine eigene Leistung zurückbehalten.[7] Nach einer Ansicht ist auch in diesem Fall eine Versorgungssperre möglich, wenn und soweit die Lieferung über eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Leitungsanlage erfolgt.[8] Dann liege nämlich eine Leistung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darin, dass sie dem Wohnungseigentümer Gemeinschaftsleitungen zur Verfügung stellt. Diese eigene Leistung könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 273 BGB zurückhalten.[9]

Nach noch anderer Ansicht gilt dieses jedenfalls nicht für das Verhältnis zu einem Mieter.[10] Wenn die Lieferung direkt über den Versorger an den Mieter erfolge, stelle die Unterbrechung der Versorgung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Mieter eine verbotene Eigenmacht dar. Ein Zurückbehaltungsrecht an den hausinternen Leitungen stehe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedenfalls gegenüber einem Mieter nicht zu.

[2] BGH, Urteil v. 10.6.2005, V ZR 235/04, ZMR 2005 S. 880, 881; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.2.2013, OVG 2 S 29.12, ZWE 2013 S. 234; OLG Dresden, Beschluss v. 12.6.2007, 3 W 82/07, ZMR 2008 S. 140.
[3] BGH, Urteil v. 10.6.2005, V ZR 235/04, ZMR 2005 S. 880, 881; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.2.2013, OVG 2 S 29.12, ZWE 2013 S. 234.
[6] OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.2.2013, OVG 2 S 29.12, ZWE 2013 S. 234.
[7] Bonifacio, ZMR 2012, S. 332; Suilmann, ZWE 2012, S. 111, 113.
[10] AG Bremen, Urteil v. 6.12.2010, 16 C 424/10, ZWE 2011 S. 187.

1.1 Vermietung und dingliches Wohnrecht

Einer Versorgungssperre steht nicht entgegen, dass ein Wohnungs- oder Teileigentum vermietet ist.[1] Der Mieter wird nicht im Besitz gestört.[2] Eine Versorgungssperre ist ferner möglich, wenn das Sondereigentum von einem Nutzer aufgrund eines dinglichen Wohnrechts genutzt wird.[3] Ist das Sondereigentum vermietet, dürften Zwangsverwaltungsmaßnahmen einer Versorgungssperre allerdings vorzuziehen sein und zu wesentlich befriedigenderen Ergebnissen und zur Zahlung des Hausgeldes führen. Voraussetzung hierfür ist ein Titel gegen den Hausgeldschuldner.

[1] KG Berlin, Beschluss v. 26.11.2001, 24 W 7/01, ZMR 2002 S. 458, 460; OLG Hamm, Beschluss v. 11.10.1993, 15 W 79/93, OLGZ 1994 S. 269, 273; Scholz, NZM 2008, S. 387, 388; Börstinghaus, MietRB 2007, S. 209, 212.
[2] BGH, Urteil v. 6.5.2009, XII ZR 137/07, NJW 2009 S. 1947 Rn. 20 und Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.2.2013, OVG 2 S 29.12, ZWE 2013 S. 234, 235.
[3] KG Berlin, Urteil v. 30.6.2009, 27 U 19/08 WEG, GE 2010 S. 483.

1.2 Voraussetzungen

1.2.1 Beschluss

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein Druck- und Sicherungsmittel und geht über die dem Verwalter eingeräumten Befugnisse zur Anforderung laufender und rückständiger Zahlungen hinaus. Sie bedarf daher grundsätzlich – außer in Notfällen – eines Beschlusses.[1] Für diesen Beschluss besteht eine Beschlusskompetenz.[2] Wie stets ist darauf zu achten, dass er formell ordnungsmäßig nach § 23 Abs. 2 WEG angekündigt und bestimmt genug gefasst wird.

 

Musterbeschluss: Versorgungssperre

TOP XX: Androhung und Veranlassung einer Versorgungssperre für Wohnungseigentum Nr. ___

Der Verwalter wird angesichts der Hausgeldforderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen Wohnungseigentümer ________ (Name) in Höhe von ______ EUR beauftragt und ermächtigt:

  • Wohnungseigentümer _______ ...

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