Ein in der Praxis erfolgreiches, legitimes[1] und nicht gegen einen insoweit nicht bestehenden Datenschutz verstoßendes Mittel ist es, den Miteigentümern einen Hausgeldschuldner mitzuteilen.[2] Dies kann z. B. bei der Übersendung der Einzelabrechnung im Zusammenhang mit der Ladung zur Eigentümerversammlung geschehen, auf der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossen werden soll. Ferner bietet es sich an, z. B. mit einer Powerpointpräsentation in der Versammlung zu verdeutlichen, welche Wohnungseigentümer welche Hausgelder schuldig geblieben sind. Im Übrigen sind die Schulden im Vermögensbericht darzustellen.

 

Kein Aushang im Treppenhaus!

Ein Aushang im Treppenhaus soll hingegen unzulässig sein.[3] Diese Lesart überzeugt auch, da sich ein Anprangern innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abspielen muss.[4]

[1] Bruns, ZWE 2017, S. 347, 355.
[2] Dazu Drasdo, NZM 1999, S. 542 ff.
[3] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 25.7.1994, 2-O T 50/94.
[4] Vgl. auch Fritsch in Elzer/Fritsch/Meier, Teil 5 Rn. 26; Horst/Fritsch, Forderungsmanagement Miete und WEG, Teil 2 Rn. 185.

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