Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand des gemeinschaftlichen Eigentums dem Veranlasser auferlegen. Zum besonderen Verwaltungsaufwand sind vor allem die Sondervergütungen des Verwalters zu zählen, die die Gemeinschaft dem Verwalter neben der Grundvergütung bereits versprochen hat, soweit ein Wohnungseigentümer die Zahlung der Sondervergütung – nicht notwendig schuldhaft – veranlasst hat.

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Verwalter für das Hausgeld Sondervergütungen vereinbart, empfiehlt es sich daher, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG im Voraus – also nicht anlassbezogen und nachträglich – zu beschließen, dass der säumige Hausgeldschuldner diese Sondervergütungen als Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand zu tragen hat.[1]

 

Beschlussmuster: Erstattung besonderer Verwaltungskosten durch den Hausgeldschuldner

TOP XX: Erstattung besonderer Verwaltungskosten (Umlageschlüssel)

  1. Ein Wohnungseigentümer, gegen den fällige Hausgeldforderungen bestehen, hat die mit dem Verwalter vereinbarte Sondervergütung für die Mahnungen zu tragen, die gegenüber ihm ausgesprochen worden sind, maximal 2. Ein Wohnungseigentümer hat auch die Kosten zu tragen, die durch Rücklastschrift beim Hausgeldeinzug aufgrund mangelnder Kontendeckung entstehen.
  2. Sofern Hausgeld nicht – wie beschlossen – im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden kann, weil eine Einzugsermächtigung nicht erteilt oder eine erteilte Ermächtigung widerrufen worden ist oder weil der Lastschrifteinzug mindestens zweimal mangels Deckung oder wegen Widerrufs gescheitert ist, hat dieser Wohnungseigentümer die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstehenden Kosten für den besonderen Verwaltungsaufwand zu tragen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] Siehe auch Horst/Fritsch, Forderungsmanagement, Teil 2 Rn. 92.

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