Regelfall

Häufig wird es sich jedoch nicht um eine Schenkung, sondern um eine sog. ehebedingte (auch: ehebezogene, unbenannte) Zuwendung handeln. Diese liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Dabei hegt er die Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung.[1] Entscheidend ist also, dass die Zuwendung in irgendeiner Weise der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient (wie in den eingangs aufgeführten Beispielsfällen).

Vertragsanpassung

Derartige unbenannte Zuwendungen können bei Scheitern der Ehe zu Ausgleichsansprüchen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage[2] führen. Danach kann eine Anpassung oder auch Rückabwicklung des Vertrags verlangt werden, wenn einem der Ehegatten das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nunmehr hat der BGH[3] klargestellt: Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten.

Die hierzu entwickelte Rechtsprechung bezieht sich allerdings in erster Linie auf Fälle der Gütertrennung.[4] Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein solcher Ausgleichsanspruch nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt. Denn Sinn der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs ist es gerade, eine gleichmäßige Beteiligung der Ehegatten an dem in der Ehe erzielten Vermögenserwerb sicherzustellen.

Nur wo der güterrechtliche Ausgleich ausnahmsweise zu keiner angemessenen Lösung führt, greifen die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage ein.[5] Ein korrigierender Eingriff ist nur dann zulässig, wenn der erfolgten Leistung eine erhebliche Bedeutung zukomme. Dabei sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen: auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe und der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung, sowie die damaligen und aktuellen Einkommensverhältnisse.[6]

Dies gilt auch für den Fall, dass die Zuwendung noch nicht abschließend vollzogen, z. B. die Eintragung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist.[7]

 
Achtung

Haftungsfalle!

Vor einem Antrag auf Ausgleich ehebedingter Zuwendungen/Schenkungen sollte der Berater zur Vermeidung seiner Haftung den Mandanten deutlich auf eine im Rechtsstreit drohende Niederlage hinweisen, weil – auch bei Gütertrennung – ein solches Verfahren ein besonders hohes Risikopotenzial aufzeigt und nur geringe Erfolgsaussichten hat.[8]

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