Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Prozeßkostenhilfeverfahren

 

Tenor

Der Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zeigt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 12.03.1982 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Seit 01.02.1999 leben die Parteien getrennt. Die Ehe wurde am 09.10.2000 rechtskräftig geschieden. Mit notariellem Übergabevertrag vom 10.02.1995 übernahm die Antragsgegnerin das elterliche landwirtschaftliche Anwesen. Als Gegenleistung mußte sie u.a. an ihren Bruder Karl-Heinz H… einen Betrag in Höhe von 50.000,-- DM ausbezahlen. Der Antragsteller übernahm für seine damalige Ehefrau die Auszahlung der geschuldeten 50.000,-- DM an deren Bruder. Der Antragsteller behauptet, am 03.03.1998 auf ein von der Antragsgegnerin aufgenommenes Darlehen in Höhe von 25.000,-- DM einen Betrag in Höhe von 10.000,-- DM als Sondertilgung bezahlt zu haben. Dies wird von der Antragsgegnerin bestritten mit der Behauptung, die gezahlten 10.000,-- DM seien zum Kauf eines gemeinsamen Pkw und für einen gemeinsamen Urlaub am Gardasee verwendet worden. Der Antragsteller macht in vorliegendem Verfahren einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 30.677,51 EUR geltend aufgrund der Zahlungen in Höhe von 50.000,-- DM und 10.000,-- DM.

Bei den ehebezogenen Zuwendungen besteht grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Im Fall des Scheiterns der Ehe bleibt es bei unbenannten Zuwendungen. Daneben könnte ein Ausgleichsanspruch des Zuwendenden wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (BGH, NJW 91, 2553). Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Zugewinnausgleichsanspruch. Ein vom Antragsteller beim Familiengericht N… eingereichter Prozeßkostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Zugewinnausgleichsverfahren war erfolglos, da sich nach Auskunftserteilung der Antraggegnerin für ihn kein Zugewinnausgleichsanspruch ergab. Wie das Landgericht Augsburg in dem Verfahren 3 O 9/00 in seinem Beschluß vom 24.02.2000 ausgeführt hat, kommt nur in Ausnahmefällen eine Ausgleichung der Zuwendungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn eine güterrechtliche Abwicklung schlechthin zu unangemessenen und unbilligen Ergebnissen führt. Dies hat der Antragsteller in vorliegendem Fall nicht dargetan. Es mag sein, daß die Antragsgegnerin Alleineigentümerin des übernommenen landwirtschaftlichen Anwesens ist, für welches der Antragsteller 50.000,-- DM und möglicherweise weitere 10.000,-- DM bezahlt hat. Das Gericht geht davon aus, daß der Antragsteller und seine drei Kinder das landwirtschaftliche Anwesen während der Dauer der Ehe bewohnt hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller bezahlten 10.000,-- DM für die Renovierung insbesondere der Kinderzimmer verwendet wurde oder aber für einen gemeinsamer. Pkw und einen gemeinsamen Urlaub am Gardasee. Das Gericht geht davon aus, daß die Zuwendungen des Antragstellers ihren Rechtsgrund im Bestand der Ehe hatten und in der familienrechtlichen Vertragsbeziehung. Grund für das Nichtbestehen des Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers ist der Umstand, daß das Endvermögen der Antragsgegnerin nicht über das Anfangsvermögen hinausging. Der Wert des übernommenen Bauernhofes hat sich inflationsbereinigt nicht gesteigert. Insgesamt zeigt die Zugewinnausgleichsberechnung, daß auch der Antragsgegnerin weniger als ihr Anfangsvermögen geblieben ist.

 

Unterschriften

Hohenbleicher-Enderwitz, Richterin am Landgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1872258

FamRZ 2004, 1378

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