Entscheidungsstichwort (Thema)
"Billiger Ausgleich" für die Übertragung eines Erbbaurechts nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
Orientierungssatz
1. Dem geschiedenen Ehegatten kann im einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Übertragung eines Erbbaurechts mit Familienheim an den anderen Ehegatten mit dem er in Gütertrennung gelebt hatte, ein "billiger Ausgleich" zustehen.
2. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch nach BGB § 242 gegeben ist, hängt stets von den besonderen Umständen des einzelfalles ab und dabei unter anderem von Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung auch von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien sowie schließlich - maßgebend - davon, ob die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes für den zuwendenden Ehegatten angesichts seiner Vermögenssituation unzumutbar ist (so auch BGH, 1982-07-08, IX ZR 99/80, BGHZ 84, 361).
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 12.02.1986; Aktenzeichen 3 U 166/85) |
LG Oldenburg (Entscheidung vom 14.05.1985; Aktenzeichen 7 O 2264/84) |
Fundstellen
Dokument-Index HI537924 |
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