Leitsatz (amtlich)

1. Eine Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG liegt auch vor, wenn der Antragsteller den Ausgleich einer vor der späteren Eheschließung bewirkten Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten verlangt, solange nur der Ausgleichsanspruch im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Beteiligten entstanden sein soll.

2. Zu den Voraussetzungen für die Rückforderung von Zuwendungen, die ein Beteiligter an einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen vor einer späteren Eheschließung (hier: zum Zwecke eines gemeinsamen Haushalts auf dem Grundstück des Zuwendungsempfängers) gemacht hat.

 

Verfahrensgang

LG Görlitz (Beschluss vom 16.09.2013; Aktenzeichen 1 O 287/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Görlitz vom 16.9.2013 - 2 O 287/13 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner mit ihrer beabsichtigten Klage zum LG Zahlung von 14.922,15 EUR für von ihr vor der Eheschließung getätigte Aufwendungen für das im Eigentum des Antragsgegners stehende Hausgrundstück. Sie ist der Auffassung, dass ihr nach der Scheidung der Parteien am 13.9.2012 ein entsprechender Ausgleichsbetrag zustehe.

Das LG hat der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) versagt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klage unschlüssig sei. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor Eheschließung im Zeitraum 2006 bis 2008 Rechnungen im Zusammenhang mit dem Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Antragsgegners i.H.v. insgesamt 14.922,15 EUR bezahlt, fülle alleine keine der einschlägig in Betracht zu ziehenden Ausgleichsanspruchsgrundlagen aus. Grundsätzlich finde im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Vermögensauseinandersetzung statt. Nur ausnahmsweise würden Aufwendungen nach Gesellschaftsrecht, Bereicherungsrecht oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeglichen. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch nicht erfüllt. Insoweit fehle es an substantiellem Sachvortrag.

Gegen den am 19.9.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.10.2013 am 7.10.2013 Beschwerde eingelegt und ihr Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 4.11.2013 ergänzt. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass entgegen der Auffassung des LG die Voraussetzungen für einen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch nach den §§ 730 ff. BGB und einen Ausgleichsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gegeben seien. Die Parteien hätten in der Zeit ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Antragsgegners geplant. Die Antragstellerin sei Partei des Bauvertrages geworden. Der Antragsgegner habe bereits bei Baubeginn der Antragstellerin einen Heiratsantrag gemacht, woraufhin die Ehe bei Fertigstellung und Einzug in das Haus des Antragsgegners geschlossen worden sei. Dieses Haus sollte als Ehewohnung dienen. Dementsprechend seien die noch vor der Hochzeit getätigten Aufwendungen der Antragstellerin in der Erwartung getätigt worden, dass beide Parteien, und somit auch die Antragstellerin, langfristig von den durch die Zuwendungen der Antragstellerin finanzierten Werten im Haus des Antragsgegners partizipieren wollten. Des Weiteren seien zum Zeitpunkt der Zuwendungen wohl beide Parteien davon ausgegangen, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben werde. In Erwartung des Bestandes dieser Lebensgemeinschaft habe die Antragstellerin dann nahezu sämtliche Ersparnisse aus der Zeit vor der Beziehung mit dem Antragsgegner in dessen Haus investiert. Durch die von der Antragstellerin dem Antragsgegner zur Verfügung gestellten Mittel seien dem Antragsgegner zunächst 8.400 EUR überwiesen worden, wovon der Antragsgegner diverse Bauleistungen der den Bau ausführenden Unternehmen bezahlt habe. Mit dem darüber hinausgehenden Klagebetrag seien weitere Rechnungen für die Lieferung von Baumaterialien direkt bezahlt worden. Übereinstimmender Zweck der Investitionen sei die gemeinsame Nutzung des unter Zuhilfenahme dieser Mittel errichteten Hauses. Dieses habe einen Wertzuwachs in Höhe der Aufwendungen erfahren.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.10.2013 unter Bezug auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 6.11.2013 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung mit der Begründung vorgelegt, das Vorbringen für die beabsichtigte Klage gebe nur die von der Rechtsprechung aufgestellten Maßgaben abstrakt wieder, entspreche aber immer noch nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Klagevorbringen.

Wegen der Einzelheiten wird a...

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