Zusammenfassung

 
Überblick

Kommt es bei Eheleuten (und eingetragenen Lebenspartnern) zu Trennung und Scheidung, sorgt i. d. R. der Zugewinnausgleich für eine gerechte Vermögensverteilung. In Ausnahmefällen bestehen auch darüber hinaus Ausgleichsansprüche für Aufwendungen, die ein Ehegatte vor oder nach der Heirat zum Zwecke der Verwirklichung dieser Lebensgemeinschaft erbracht hat. Dies kann auch gelten, wenn es zur Eheschließung gar nicht erst gekommen ist.

Häufig beteiligen sich die Eltern oder andere Verwandte finanziell oder auch durch Arbeitseinsatz am Hausbau ihres Kindes und dessen Ehegatten. Endet das Glück, können diese Dritten durchaus ihre Leistungen (teilweise) zurückfordern. Gleiches kann für den Schwiegersohn gelten, der sich beim Hausbau der Schwiegereltern "eingebracht" hat.

Zuständig für entsprechende Klagen sind in aller Regel die Familiengerichte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Schenkungsrecht (§§ 516 ff.) sowie in § 313 BGB, aber auch im Gesellschaftsrecht zu Auseinandersetzungen nach §§ 730ff., 738 ff. BGB.

1 Ausgleich von Zuwendungen der Ehegatten

1.1 Hilfe in guten Zeiten

Gemeinsames Ziel

Im Zusammenhang mit ihrem Grundbesitz nehmen Eheleute während ihrer Ehe mitunter vermögenswerte Aufwendungen, Zuwendungen, Eigentumsübertragungen und dergleichen vor, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollen. Die Motivation hierfür ist recht unterschiedlich: Neben steuerlichen Erwägungen oder schlichter Großzügigkeit geht es mitunter darum, wertvolles Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Ist die Ehe gescheitert, sollen diese Vermögensverschiebungen häufig rückgängig gemacht werden.[1]

[1] Hierzu eingehend Herr, NJW 2012, S. 3486; Falkner, DNotZ 2013, S. 586; Wever, FamRZ 2013, S. 1.

1.2 Begriff der Zuwendung

Vermögenssubstanz

Begrifflich setzt die Zuwendung voraus, dass eine Vermögenssubstanz übertragen wird (Sach- oder Geldtransfer).[1] In der Praxis spielen Immobilien eine bedeutende Rolle.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendungen unter Ehegatten

  • Das Familienwohnheim wird aus den Mitteln des einen Ehegatten errichtet, der dem anderen einen Miteigentumsanteil zuwendet.
  • Während der Ehe überträgt der Ehemann das Hausgrundstück auf seine Ehefrau, um es vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, und trägt weiterhin aus seinen Einkünften die Zins- und Tilgungsleistungen der Baufinanzierung.
  • Ein Ehegatte stellt dem anderen Kapital zur Verfügung zwecks Investition in dessen Immobilie.[2]
  • Der Alleineigentümer eines Grundstücks gewährt dem anderen Ehegatten den Nießbrauch oder ein dingliches Wohnrecht.[3]

Abgrenzung

Keine Zuwendung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Ehemann erbringt in erheblichem Umfang Geld- und Arbeitsleistungen beim Bau des Familienwohnheims, das auf dem Grundstück der Ehefrau errichtet wird.
  • Ein Ehepartner bestellt eine Grundschuld an dem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück zugunsten des anderen Ehegatten.[4]
  • Ein Ehegatte räumt dem anderen ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht ein.[5]

Ausgleich möglich

Kommt es dann zur endgültigen Trennung, stellt sich die Frage, ob und inwieweit Ansprüche auf Rückgewähr oder Ausgleich dieser Leistungen bestehen. Dies hängt wesentlich davon ab, wie die Zuwendung rechtlich einzuordnen ist. Dabei geht es vor allem um die Abgrenzung der Schenkung von der sog. ehebedingten Zuwendung. Problematisch kann dabei auch sein, inwieweit derartige Ansprüche im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.

Liegt begrifflich keine Zuwendung vor, kommen Ausgleichsansprüche nur nach Gesellschaftsrecht oder bei Annahme eines Kooperationsvertrags in Betracht.[6]

 
Hinweis

Auswirkung auf Pflichtteilsrecht

Ehegattenzuwendungen können sich auch erbrechtlich, speziell im Pflichtteilsergänzungsrecht, auswirken. Denn solche Zuwendungen lösen auch vor dem 10-Jahres-Zeitraum vor dem Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Entscheidend ist, ob und inwieweit eine solche Zuwendung unentgeltlich ist.[7]

[1] Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn. 893; Herr, FamRB 2013, S. 84, 87.
[5] BGH, Beschluss v. 11.7.2007, IV ZR 218/06, FamRZ 2007 S. 1649.
[6] Wever, a. a. O., Rn. 896 ff.
[7] Eingehend dazu Horn, NJW 2020, S. 1124.

1.3 Schenkung

1.3.1 Begriff

Schwierige Abgrenzung

Handelt es sich bei einer Zuwendung – ausnahmsweise – um eine Schenkung, kann diese insbesondere wegen groben Undanks widerrufen werden (§§ 528, 530 BGB, § 531 Abs. 2 BGB). Eine Schenkung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn der erworbene Vermögenswert aus dem Vermögen des Zuwendenden kommt und sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.[1] Vermutet werden kann eine Schenkung, wenn die Parteien diesen Begriff in einer notariellen Urkunde ausdrücklich verwendet haben.[2]

Von einer Schenkung unter Ehegatten is...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge