I. Grundlagen

 

Rz. 73

Die gesetzlichen Regelungen zum Handelsregister (registre du commerce et des sociétés – RCS) finden sich in Art. L 123–1 ff., Art. R 123–31 ff. C.com. Das Handelsregister genießt nach Art. L 123–9 Abs. 1 C.com. öffentlichen Glauben. Die Handelsregister werden bei den Handelsgerichten für die in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich ansässigen Gesellschaften geführt. Zentrale Homepage für alle Handelsregister mit zahlreichen weiterführenden Hinweisen ist www.infogreffe.fr. Eine Liste der französischen Handelsregister findet sich unter https://www.infogreffe.fr/societes/recherche-greffe-tribunal/chercher-greffe-tribunal-de-commerce.html.

Zudem wird auch in Frankreich ein Transparenzregister (registre de bénéficiaire effectifs) geführt; Art. R561–1 Code monétaire et financier. Dies dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/843, die die Richtlinie 2015/849 modifiziert. Diese wurden in Frankreich durch Ordenannce n° 2020–115 vom 12 Februar 2020 und décret n° 2020/19 und n° 2020–19 vom 12.2.2020 in nationales Recht umgesetzt. Das Register wird bei dem für die Gesellschaft zuständigen Handelsgericht (am Sitz der jeweiligen Gesellschaft) geführt.

II. Einsichtnahme

 

Rz. 74

Das Handelsregister ist öffentlich; jeder kann daher, auch ohne berechtigtes Interesse, Einsicht nehmen. Handelsregisterauszüge (extrait Kbis) können über die Homepage www.infogreffe.fr angefordert werden. Die Kosten belaufen sich derzeit auf 3,90 EUR je Auszug bei elektronischer Übermittlung.

III. Erstanmeldung der Gesellschaft

1. Allgemeines, Form

 

Rz. 75

Für die erstmalige[34] Anmeldung zum Handelsregister ist das amtliche Formular "M0 SARL" zu verwenden; dieses kann unter https://www.infogreffe.fr/societes/documents/10179/21271/Formulaire+M0+SARL/4b7870ec-f8a7–40b8-acef-eef80d27bd9f heruntergeladen werden. Das Formular ist zu unterschreiben, wobei hierzu im Gesellschaftsvertrag meist einer oder mehreren Personen Vollmacht erteilt wird. Die Anmeldung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

[34] Zur Anmeldung und Eintragung von späteren Satzungsänderungen siehe Rdn 122. Zur Eintragung von Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen siehe Rdn 143.

2. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 76

Das vorstehend genannte Formular zur erstmaligen Eintragung der Gesellschaft enthält gem. Art. R 123–53, R 123–54 C.com. insbesondere folgende Angaben:

Firma, Rechtsform, Sitz und Anschrift, Dauer, Gegenstand;
Höhe des Stammkapitals; bei variablem Stammkapital den Mindestbetrag, unter den das Stammkapital nicht fallen darf;
Name, Geburtsdatum, Anschrift, Nationalität des/der Geschäftsführer.

3. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 77

Gemäß Art. R 123–103 C.com. sind dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Gründungsunterlagen beizufügen, nämlich

Gesellschaftsvertrag im Original bei privatschriftlicher Gründung; in Ausfertigung bei notarieller Beurkundung;
Kopie der Geschäftsführerbestellung (meist bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten);
ggf. Sachgründungsbericht bei Sachgründung.
 

Rz. 78

Daneben müssen folgende weitere Unterlagen eingereicht werden:

Nachweis über das Erscheinen der Gründungsanzeige (siehe Rdn 10 f.);
Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des/der Geschäftsführer/s nebst Erklärung, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen (siehe Rdn 140);
(temporäre) Aufenthaltsgenehmigung eines ausländischen Geschäftsführers, es sei denn, er stammt aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder hat dauerhaft in Frankreich seinen Wohnsitz;
Nachweis über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft (sofern erforderlich; siehe Rdn 159);
behördliche Genehmigungen zur Ausübung des Unternehmensgegenstandes (sofern erforderlich; siehe Rdn 33);
Nachweis über das Vorhandensein von Geschäftsräumen (z.B. durch Vorlage des Mietvertrags).

IV. Handelsregistereintragung

1. Bedeutung der Handelsregistereintragung

 

Rz. 79

Erst durch die Handelsregistereintragung entsteht die Gesellschaft nach Art. L 210–6 Abs. 1 Satz 1 C.com. als juristische Person und Rechtspersönlichkeit. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung.

2. Eintragungsverfahren

 

Rz. 80

Zum Eintragungsverfahren siehe die Ausführungen in Rdn 15.

3. Inhalt der Handelsregistereintragung

 

Rz. 81

Die Eintragung erfolgt in französischer Sprache. Die Eintragung enthält insbesondere folgende Angaben:

Rechtsform, Firma, Sitz, Dauer, Höhe des Stammkapitals, wesentliche Geschäftsaktivität, Anschrift der Hauptverwaltung (entspricht i.d.R. dem Firmensitz);
Geschäftsführer;
Datum der Einreichung der Gründungsunterlagen, Datum der Veröffentlichung der Gründungsanzeige (nebst Angabe des Mitteilungsblattes), Datum der Eintragung;
Eintragungsnummer (numéro SIREN).

V. Bekanntmachung

 

Rz. 82

Zur Bekanntmachung im BODACC siehe die Ausführungen in Rdn 16.

VI. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

 

Rz. 83

Der Nachweis der Existenz der Gesellschaft wird durch Einsichtnahme in das betreffende Handelsregister und einen entsprechenden Handelsregisterauszug geführt. Möglich, wenn auch weniger gebräuchlich, ist eine aufgrund Handelsregistereinsicht ausgestellte notarielle Bestätigung über die Existenz sowie die sonstigen Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.

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