Rz. 122

Bei Satzungsänderungen sind weitere folgende Veröffentlichungen und Verfahrensschritte zur Durchführung erforderlich:

Mitteilung der Satzungsänderung in einem amtlichen Mitteilungsblatt am Sitz der Gesellschaft, vgl. Art. R 210–9 C.com. (siehe auch Rdn 9);
Anmeldung zum Handelsregister unter zweifacher Einreichung des Gesellschafterbeschlusses sowie des modifizierten Gesellschaftsvertrags nach Art. R 123–66, Art. R 123–105 ff. C.com;
Eintragung im Handelsregister;
Veröffentlichung im BODACC.
 

Rz. 123

Eine Satzungsänderung wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Drittwirkung erlangt sie nach Art. L 210–5 C.com. jedoch erst nach der Veröffentlichung im BODACC.

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