Rz. 156

Nach Art. L 123–12 Abs. 1 C.com. ist jede (natürliche und juristische) Person, die – wie eine SARL – Kaufmannseigenschaft besitzt, zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Nach Art. L 123–12 Abs. 2 und 3 C.com. umfasst dies insbesondere die Errichtung eines Inventurverzeichnisses und die Aufstellung des Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres.

 

Rz. 157

Zuständig für die Erfüllung dieser Aufgaben ist nach Art. L 232–1 Nr. I. C.com. bei der SARL die Geschäftsführung. Die Bücher sind nach Art. L 123–22 Abs. 1 und 2 C.com. in französischer Sprache zu führen und für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Geldbeträge sind in Euro anzugeben.

 

Rz. 158

Hat die Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer bestellt, ist diesem der Jahresabschluss nach Art. L 232–1, Nr. III., Art. R 232–1 C.com. mindestens einen Monat vor der ordentlichen Gesellschafterversammlung, die über dessen Feststellung beschließen soll, zur Verfügung zu stellen.

 

Rz. 159

Eine SARL muss nach Art. L 223–35 Abs. 2, Art. R 223–27, Art. R 221–5 C.com. einen Wirtschaftsprüfer bestellen, wenn am Ende eines Geschäftsjahres mindestens zwei der folgenden Grenzen überschritten werden:

 
Bilanzsumme: 4.000.000 EUR
Jahresumsatz (netto): 8.000.000 EUR
Anzahl der Mitarbeiter (durchschnittlich): 50
 

Rz. 160

Die Bestellung gilt nach Art. L 823–3 Abs. 1 C.com. immer für die Dauer von sechs Geschäftsjahren, selbst wenn die ursprünglichen Voraussetzungen zwischenzeitlich entfallen sind.

 

Rz. 161

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt gem. Art. L 223–26 Abs. 1 C.com. durch die Gesellschafter in der ordentlichen Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres. Anschließend müssen der Jahresabschluss, der Geschäftsführungsbericht, soweit erforderlich der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers, der Gewinnverwendungsvorschlag sowie der tatsächlich gefasste Gewinnverwendungsbeschluss nach Art. L 232–22 Nr. I. C.com. innerhalb eines Monats jeweils zweifach beim Handelsregister eingereicht werden.

 

Rz. 162

Bei einer Ein-Mann-SARL, bei der der einzige Gesellschafter zugleich einziger Geschäftsführer ist, gilt nach Art. L 223–31 Abs. 2 C.com. die Einreichung der Unterlagen beim Handelsregister zugleich als Feststellung des Jahresabschlusses.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge