Rz. 139

Die Gesellschaft hat nach Art. L 223–18 Abs. 1 C.com. einen oder mehrere Geschäftsführer (gérant). Geschäftsführer können nur natürliche Personen sein, es kann sich um Gesellschafter oder außenstehende Dritte handeln. Ausländische Staatsbürger können Geschäftsführer sein, wenn sie entweder ihren festen Wohnsitz in Frankreich haben oder Inhaber einer (temporären) Aufenthaltsgenehmigung sind. Diese Einschränkungen gelten nicht für Personen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR.

 

Rz. 140

Ein Höchstalter für Geschäftsführer ist gesetzlich nicht vorgegeben. Bestimmte Qualifikationen sind ebenfalls grundsätzlich nicht vorgeschrieben, bestimmte Tätigkeiten können jedoch nur mit besonderer Zulassung ausgeübt werden (z.B. Approbation als Apotheker im Fall des Betriebs einer Apotheke in der Rechtsform einer SARL).[37] Personen, die z.B. wegen Steuerhinterziehung, Betrugs, Untreue oder Diebstahls vorbestraft sind, sind u.U. von der Ausübung des Geschäftsführeramtes ausgeschlossen.[38] Berufsrechtliche Einschränkungen können für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer bestehen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Vorgaben für die Person der Geschäftsführer enthalten.

[37] Vgl. die Aufstellung bei Charvériat/Couret/Zabala/Mercadal, Sociétés commerciales, Rn 11350.
[38] Vgl. im Einzelnen Charvériat/Couret/Zabala/Mercadal, Sociétés commerciales, Rn 11180.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge