Rz. 16
Innerhalb von acht Tagen nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister werden die wesentlichen Angaben auf Veranlassung des Urkundsbeamten des Handelsgerichts gem. Art. R 123–155 ff. C.com. im Bulletin Officiel Des Annonces Civiles et Commerciales (BODACC) veröffentlicht. Die Kosten sind in der Eintragungsgebühr enthalten. Drittwirkung erlangen eintragungspflichtige Tatsachen gem. Art. L 210–5 Abs. 1 C.com. grundsätzlich erst 16 Tage nach der Veröffentlichung im BODACC.
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