Rz. 32

Weiter ist nach Art. L 210–2 C.com. zwingend der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag anzugeben. Der Unternehmensgegenstand muss tatsächlich realisierbar und rechtmäßig sein, er darf nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Er muss ausreichend bestimmt sein; lediglich vage Floskeln wie "sämtliche kommerziellen, industriellen und finanziellen Handlungen" sind nicht ausreichend. Sofern der Gegenstand ausreichend eingegrenzt ist, etwa auf den Handel mit bestimmt bezeichneten Gegenständen, sind aber Formulierungen dahin gehend, dass alle mit dem zunächst konkret bezeichneten Geschäftstyp direkt der indirekt zusammenhängenden Tätigkeiten umfasst sind, zulässig und in der Praxis gebräuchlich.[23]

 

Rz. 33

Einige Unternehmen dürfen nicht in der Rechtsform der SARL betrieben werden, z.B. nach Art. L 223–1 Abs. 5 C.com. Versicherungsunternehmen oder Sparkassen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Nichtigkeit der Gesellschaft. Bestimmte andere Tätigkeiten dürfen nur dann durch eine SARL ausgeübt werden, wenn die Geschäftsführer bestimmte Voraussetzungen (z.B. persönliche Eignung und Qualifikation) erfüllen (siehe Rdn 139).

[23] Vgl. Charvériat/Couret/Zabala/Mercadal, Sociétés commerciales, Rn 1860.

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