Fragen im Zusammenhang mit der Anfechtung von Kostenentscheidungen beschäftigen die Familiensenate der Oberlandesgerichte in erheblichem Umfang.

Leider ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen bei Familiensachen nach dem FamFG unnötig kompliziert und zum Teil widersprüchlich geregelt. Bei der Frage der Anfechtbarkeit von Kostentscheidungen im Rahmen des FamFG ist zwischen FG-Familiensachen (z.B. Sorgerecht, Umgangsrecht, Gewaltschutz) und Ehe- und Familienstreitsachen (z.B. Unterhalt, Zugewinn) zu unterscheiden. Ferner ist auch zu differenzieren, ob eine Kostenentscheidung im Rahmen einer Hauptsachentscheidung oder eine isolierte Kostenentscheidung vorliegt.[61]

Bei der Überprüfung einer familiengerichtlichen Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nach bisher h.M. zu beachten, dass, wenn die Kostenentscheidung im Ermessen des Familiengerichts stand, in der Beschwerde nur eine Überprüfung auf Ermessensfehler hin erfolgt.[62] Ist eine Ermessensausübung durch das Familiengericht nicht erkennbar, hat das Beschwerdegericht selbst das Ermessen auszuüben.[63] Neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und rechtssystematische Gründe sprechen allerdings gegen eine Beschränkung der Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf Ermessensfehler. So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung betreffend die Ermessensausübung im Rahmen von § 18 VersAusglG eine eigene Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht gefordert.[64] Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass die Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschränkungslos auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann (§ 65 Abs. 3 FamFG).[65] Diese Überlegungen lassen sich auch auf die Anfechtung von Kostenentscheidungen im Rahmen von FG-Familiensachen übertragen, da auch hier der § 65 Abs. 3 FamFG Anwendung findet. Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung von Kostenentscheidungen haben in den Fällen der Aufhebung und Zurückverweisung aufgrund von erfolgreichen Rechtsbeschwerden eigene Ermessensentscheidungen der Beschwerdegerichte gefordert.[66] Die praktische Bedeutung dieses Meinungsstreits ist meines Erachtens aber überschaubar, da eine rechtsfehlerhafte Kostenentscheidung[67] in der Regel auch Ermessensfehler aufweist.

[61] Vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 58 Rn 95 ff.
[62] Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 81 Rn 81a; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 FamFG Rn 36; OLG Hamm FamRZ 2016, 1483; OLG Bremen NZFam 2016,183; OLG Celle NZFam 2014, 916; OLG Celle NZFam 2014, 916; offengelassen: OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.9.2015 – 10 WF 91/15, juris; a.A. uneingeschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht: Augstein, FamRZ 2016, 1833; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1415; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 829.
[63] OLG Karlsruhe FuR 2016, 423; OLG Naumburg FamRZ 2015, 1225; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922.
[64] BGH FamRZ 2017, 97.
[65] BGH FamRZ 2017, 97 Rn 10.
[66] BGH FamRZ 2017, 50 Rn 34; BGH, FamRZ 2016, 218 Rn 17; BGH, FamRZ 2014, 744 Rn 17.
[67] Vgl. BGH FamRZ 2015, 570 Rn 8.

1. Anfechtung von Kostenentscheidungen in FG-Familiensachen

Bei FG-Familiensachen ist eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen möglich.[68]

Dies gilt sowohl bei einer streitigen Hauptsacheentscheidung als auch bei einer streitlosen Hauptsacheregelung. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es sich bei einer nach einer streitlosen Hauptsacheregelung ergangenen Kostenentscheidung um eine Endentscheidung i.S.d. §§ 38, 58 FamFG handelt, gegen welche die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG statthaft ist.[69] Da es sich um eine Endentscheidung handelt, gibt es für das Familiengericht keine Abhilfemöglichkeit (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG).[70]

Weiter hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anfechtung einer Kostenentscheidung in nichtvermögensrechtlichen FG-Familiensachen (z.B. Kindschafts- und Gewaltschutzsachen) keine Kostenbeschwer von mehr als 600 EUR erfordert.[71] Anders ist es bei der Anfechtung einer Kostenentscheidung in vermögensrechtlichen FG-Familiensachen (Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen).[72] Dort ist eine Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR (vgl. §§ 228, 61 Abs. 1 FamFG) erforderlich.[73]

Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit ist allerdings, dass die zugehörige Sachentscheidung anfechtbar ist;[74] dies ist z.B. bei einstweiligen Anordnungen betreffend das Umgangsrecht bzw. den Unterhalt nicht der Fall (vgl. § 57 S. 1 FamFG). Für die anfechtbaren einstweiligen Anordnungen wird zusätzlich vorausgesetzt, dass über die Hauptsache aufgrund einer mündlichen Erörterung entschieden worden ist, mit der Folge, dass eine Anfechtbarkeit in den Fällen der Rücknahme oder Erledigung nicht gegeben ist.[75]

[68] Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 58 Rn 95; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 58 FamFG Rn 4, 5; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 58 FamFG Rn 11.
[70] Vgl. Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 58 Rn 12; vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 201...

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