Leitsatz (amtlich)

1. Aufgrund einer Billigkeitsabwägung nach § 81 FamFG ergangene Kostenentscheidungen unterliegen im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Dieses hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

2. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es wegen der gemeinsamen elterlichen Verantwortung für das Kindeswohl regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig zu teilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, wenn auf Seiten keines Elternteils ein überwiegender Beitrag zur Verfahrensveranlassung festzustellen ist.

 

Normenkette

FamFG § 68 Abs. 3, § 81

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 27 F 20/20)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 01.03.2020 teilweise dahin abgeändert, dass der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz je zur Hälfte tragen und dass außergerichtliche Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht erstattet werden.

Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

II. Beschwerdewert: bis 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Kindesmutter hat beantragt, die Einwilligung des Kindesvaters in alle Rechtshandlungen, die die Untersuchung und Behandlung des Kindes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Essen und das spätere Verbleiben des Kindes in einer Wohngruppe betreffen, zu ersetzen. Nachdem der Kindesvater die Einwilligungen erklärt hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.03.2020 ausgesprochen, dass die Kosten des erledigten Verfahrens dem Kindesvater auferlegt werden. Diese Kostenentscheidung greift der Kindesvater insgesamt an und macht geltend, er habe erst im Zuge des familiengerichtlichen Verfahrens Kenntnis davon erlangt, wofür seine Unterschrift gefordert worden sei. Die Kindesmutter hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Das als Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Rechtsmittel des Kindesvaters hat in der Sache den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

Es entspricht billigem Ermessen gemäß §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, den Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz je zur Hälfte tragen zu lassen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

1. Nach zutreffender Auffassung unterliegt eine aufgrund einer Billigkeitsabwägung nach § 81 FamFG ergangene Kostenentscheidung, wie sie das Amtsgericht getroffen hat, im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Dieses hat daher eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (OLG Frankfurt [1. Senat für Familiensachen], FamRZ 2017, 1415; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage, § 68 FamFG, Rn. 14; Augstein, FamRZ 2016, 1833). Die Gegenansicht, wonach eine aufgrund einer Billigkeitsabwägung nach § 81 FamFG ergangene Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist (so OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen], FamRZ 2013, 1922; OLG Celle, MDR 2014, 968; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1966), vermag nicht zu überzeugen. Den Ausschlag gibt, dass die Beschwerdeinstanz nach Maßgabe der §§ 65 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 1, 69 Abs. 3 FamFG als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist. Aus dieser am erstinstanzlichen Verfahren ausgerichteten normativen Konzeption folgt, dass das Beschwerdegericht ebenso wie das Familiengericht eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu treffen hat (so für das Ermessen nach § 18 VersAusglG: BGH, FamRZ 2017, 97, Rn. 8).

2. Die Ermessensausübung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG führt zu der getroffenen Kostenentscheidung.

a) Gemäß der zitierten Norm kann das Familiengericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Kindeseltern hälftig zu teilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (OLG Köln, FamRZ 2017, 383; KG, FamRZ 2012, 1162; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 998; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 5. Auflage, § 81 Rn. 14a). Maßgeblich zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit ein Beteiligter Anlass für die Durchführung des familiengerichtlichen Verfahrens gegeben hat (BGH, FamRZ 2014, 744, Rn. 17).

b) Nach diesen Vorgaben sind beide Kindeseltern gleichermaßen mit den Kosten des vor dem Familiengericht geführten Kindschaftsverfahrens zu belasten. Ein überwiegender Veranlassungsbeitrag eines Elternteils ist nämlich nicht festzustellen.

So ist eine unzureichende Mitwirkung des Kindesvaters an der Ermöglichung der beabsichtigten Untersuchung, Behandlung und Unterbringung des Kindes nicht ersichtlich. Denn der Kindesvater hat, wie er mit der Bes...

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