Leitsatz (amtlich)

1. Die Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft richtet sich nach § 81 FamFG, also nach billigem Ermessen.

2. Die Ermessensentscheidung des Familiengerichts unterliegt im Beschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Beschwerdegericht ist nur im Falle eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung befugt, selbst Ermessen auszuüben. Dabei ist zwischen den Gerichtskosten und den Aufwendungen der Beteiligten zu unterscheiden. Im Rahmen der Gerichtskosten kann zwischen den Gebühren und den Auslagen für die Einholung eines Abstammungsgutachtens unterschieden werden.

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten mit Ausnahme der mit der Einholung des Abstammungsgutachtens vom 18.8.2012 verbundenen Auslagen tragen der Vater und die Mutter je hälftig. Die mit der Einholung des Abstammungsgutachtens verbundenen Auslagen werden dem Vater auferlegt. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Vater und Mutter je hälftig. Ihre durch das Beschwerdeverfahren verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahrens festgesetzt auf 1.759,01 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Abstammungssache.

Das beteiligte Kind forderte den Vater mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17.8.2011 zur Vaterschaftsanerkennung auf. Unstreitig pflegten die Mutter des Kindes und der Vater eine länger andauernde sexuelle Beziehung und hatten während der gesetzlichen Empfängniszeit mindestens einmal ungeschützten Geschlechtsverkehr. Spätestens im Anschluss an das Bekanntwerden der Schwangerschaft der Mutter wurde die Beziehung beendet. Etwaigen Mehrverkehr während der Empfängniszeit hat die Mutter stets in Abrede gestellt. Ob der Vater für das Kind nach der Geburt vier Jahre lang Kindesunterhalt zahlte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls machte er eine Vaterschaftsanerkennung auch gegenüber dem Kind wie schon zuvor gegenüber der Mutter von der vorherigen Durchführung einer Abstammungsuntersuchung abhängig. Auf das Antwortschreiben seiner Bevollmächtigten vom 17.10.2011, Bl. 17 f. der Akte, wird Bezug genommen.

Mit ihrem am 2.4.2012 beim AG eingegangenen Antrag beantragte das Kind sodann die Feststellung der Vaterschaft. Der Vater trat dem Antrag zunächst entgegen, äußerte Zweifel an seiner Vaterschaft und machte deren Anerkennung vom Ergebnis eines einzuholenden Abstammungsgutachtens abhängig. Auf die Antragserwiderung vom 22.5.2012, Bl. 12 ff. der Akte, wird Bezug genommen.

Nachdem das AG den Vater und die Mutter des Kindes im Anhörungs- und Erörterungstermin am 12.6.2012 persönlich angehört hatte, ordnete es die Einholung eines Abstammungsgutachtens an. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beteiligte zu 2. mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999996 Prozent der Vater des beteiligten Kindes ist. Auf die Sitzungsniederschrift vom 12.6.2012, Bl. 19 ff., und das Gutachten vom 18.8.2012, Bl. 23 ff. der Akte, wird Bezug genommen.

Nach Erhalt des Gutachtens erklärte der Vater schriftsätzlich, den Anspruch anzuerkennen. Mit Beschluss vom 20.9.2012, dem Bevollmächtigten des Vaters zugestellt am 2.10.2012, stellte das AG die Vaterschaft fest und erlegte dem Vater die Verfahrenskosten auf. Zur Begründung der Kostenentscheidung führte es aus, dem Vater seien auf Grund seines Unterliegens nach §§ 81, 83 FamFG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die am 8.10.2012 beim AG eingegangene Beschwerde des Vaters, mit welcher dieser begehrt, der Mutter des beteiligten Kindes die Kosten aufzuerlegen. Er trägt vor, die Mutter habe den mit einer anderen Frau verheirateten Vater gegen dessen ausdrücklichen Willen benutzt, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Nach der Geburt habe sie sich dann trotz entsprechender Aufforderung des Vaters einer außergerichtlichen Vaterschaftsfeststellung verweigert, die das vorliegende Verfahren obsolet gemacht hätte.

Die Mutter ist der Beschwerde entgegen getreten. Sie trägt vor, sie habe eine außergerichtliche Vaterschaftsfeststellung niemals verweigert.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2), wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der Beschwerde gegen den Kostenausspruch in einer Abstammungssache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG handelt, mit der Folge, dass eine Beschwerde nur bei Erreichen einer Mindestbeschwer von 600 EUR zulässig ist (so OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.11.2011 - 13 UF 148/11, FamRZ 2012, 733; OLG Naumburg, Beschl. v. 4.10.2011 - 4 WF 79/11; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.3.2011 - 11 UF 286/10, FamRZ 2011, 1321; OLG Celle, Beschl. v. 26.4.2010 - 15 UF 40/10, FamRZ...

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