Corona-Soforthilfen vom Bund, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten, sind für Solo-Selbstständige, Freiberufler sowie für kleine Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte i.H.v. 9.000 EUR, bis 10 Beschäftigte i.H.v. 15.000 EUR geschaffen worden. Diese einmaligen Hilfen für Selbstständige sind allerdings zweckgebunden für den Fortbestand des Betriebes zu verwenden. Sie sind kein frei verfügbares Einkommen zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. Sie dienten nicht dem Ersatz entgangener Umsätze und Gewinne.[18]

Für Betroffene steht die unter erleichterten Voraussetzungen erreichbare Grundsicherung des SGB II zur Verfügung.[19]

Demgegenüber sind Einnahmen aus der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III) gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers zu berücksichtigen. Anders als Corona-Soforthilfen bestimmt sich die Höhe des Überbrückungsgeldes III nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle. Der gesetzgeberische Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfasst nach Sinn und Zweck die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beihilfebeziehers und damit sekundär auch die wirtschaftlich von diesem abhängigen Unterhaltsberechtigten.[20]

[18] OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.4.2021 – 8 UF 28/20, NJOZ 2022, 167 = FamRZ 2021, 1617 m. Anm. Borth = BeckRS 2021, 14548, bespr. v. Obermann, NZFam 2021, 697.
[19] Schürmann, FamRB 2020, 199, 200.
[20] OLG Bamberg, Beschl. v. 31.3.2022 – 2 UF 23/22, NJW 2022, 1629 = FamRZ 2022, 1026 m. Anm. Borth = BeckRS 2022, 7047, bespr. v. Obermann, NZFam 2022, 459.

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