Besondere Bedeutung für die anwaltliche Praxis hat die Frage, ob die im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Überprüfungen und die daraufhin ergehenden Entscheidungen

direkt zwischen dem Gericht und dem Mandanten des ja bereits abgeschlossenen Verfahrens abgewickelt werden
oder ob der Anwalt, der den Mandanten im abgeschlossenen Verfahren vertreten hat, weiter verpflichtet und daher einzubeziehen ist.

Der BGH hat entschieden, dass die Vollmacht des im ursprünglichen Verfahren bestellen Verfahrensbevollmächtigten auch im Überprüfungsverfahren fortwirkt[81] mit der Folge, dass das Gericht sich nicht direkt an den Mandanten wenden darf, sondern mit dem Anwalt kommunizieren muss. Daher sind Beschlüsse in diesem Verfahren über Widerruf oder Abänderung der Verfahrenskostenhilfe dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten und nicht dem Beteiligten selbst zuzustellen. Gleiches muss dann aber auch für die zur Beschlussvorbereitung erforderlichen Verfahrenshandlungen des Gerichts wie Anhörungen und Fristsetzungen gelten,[82] denn der Anwalt kann nur dann die Interessen des Mandanten im Überprüfungsverfahren sachgerecht vertreten, wenn er bereits in diese vorbereitenden Schritte eingebunden wird.

 
Hinweis

Praxishinweise:

Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass der Anwalt auch noch bis zum Ablauf der 4-Jahresfrist des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO allein zulässiger Ansprechpartner für das Gericht ist.
Für die anwaltliche Praxis führt diese BGH-Rechtsprechung zu erheblichen Mehrbelastungen während der gesamten Zeit der "VKH-Nachsorge" von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens.

Es ist dann allein Sache des Anwalts,

die vom Gericht übermittelten Schriftstücke fristgerecht an den Mandanten weiterzuleiten!
die Antworten des Mandanten dem Gericht mitzuteilen.
Unterlässt der Anwalt die erforderlichen Maßnahmen, der Partei nachteilige Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe anzugreifen, da er das Mandat als beendet ansieht, so kann der Partei bei Einlegung eines eigenen Rechtsmittels Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt werden.[83]
[82] So LAG Hamm v. 5.7.2013 – 5 Ta 254/13; Nickel/Götsche, FamRB 2013, 403, 407; Viefhues, FuR 2013, 488, 496; vgl. BGH v. 8.12.2010 (XII ZB 151/10, BGH FF 2011, 219 Rn 24): "Es besteht ein Interesse der Partei daran …, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand … auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen."
[83] Siehe OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1746 (LS) = FamFR 2011, 300.

1. Schlussfolgerungen für die Arbeitsabläufe in der Kanzlei

 
Hinweis

Praxishinweise:

Da in der Praxis nicht garantiert ist, dass die Verfahrensbeteiligten die in den amtlichen Formularen enthaltenen Belehrungen lesen und ausreichend verstehen, sollte der den Beteiligten vertretende Anwalt seinen Mandanten nach der Bewilligung wegen der gravierenden Rechtsfolgen von Verstößen noch einmal sehr deutlich auf diese Mitteilungspflichten hinweisen.
Der Mandant sollte zudem mit Abschluss des Verfahrens ausdrücklich auf die Überprüfung der Prozesskostenhilfe während des anschließenden Zeitraumes von vier Jahren hingewiesen werden mit der Aufforderung, Änderungen seiner Anschrift auch dem Anwalt mitzuteilen, damit er keine Nachteile durch Aufhebung der VKH wegen mangelnder Mitwirkung erleidet.[84]
Ratsam ist es, eine Kopie des mit dem Erstantrag eingereichten Formulars bei den Akten zu behalten und ggf. nach Abschluss des Verfahrens auch noch einmal an den Mandanten zu schicken. Andernfalls ist nicht sichergestellt, dass dieser sich 4 Jahre lang noch daran erinnert, was er in seinem Formular angegeben hat und ob daher wesentliche Änderungen eingetreten sind.
Reicht der Mandant im Zeitraum der "Nachsorge" Unterlagen direkt an das Gericht, spart das zwar Arbeit beim Anwalt, es besteht aber die Gefahr, dass dem Anwalt wesentliche Informationen fehlen und er bei gerichtlichen Rückfragen und Entscheidungen, die ihm zugehen, erst wieder Rückfrage beim Mandanten halten muss! Hierdurch können Fristen versäumt werden.
Angesichts der langen Zeit der "Nachsorge" von vier Jahren im Anschluss in die Zeit seit dem Bewilligungsbeschluss[85] wird sich nach einigen Jahren das logistische Problem stellen, das Änderungsmitteilunge...

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