Leitsatz (amtlich)

Von der Bestellung des im Hauptverfahren tätigen Rechtsanwalts für das der Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe folgende Nachverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ist auszugehen, wenn der (ursprüngliche) Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nicht vom Antragsteller selbst, sondern von seinem Verfahrensbevollmächtigen gestellt wurde.

 

Normenkette

ZPO §§ 80, 86, 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 28.12.2011; Aktenzeichen 35 F 166/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 GKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend die Kosten des Verfahrens unter Beachtung von § 19 GKG (auf das Verfahren findet gemäß noch das alte Gebührenrecht Anwendung) festgesetzt. Soweit sich die Beschwerde allein dagegen richtet, dass die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.12.2010 aufgehoben und dieser Beschluss dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, geht dies fehlt.

Da es sich bei der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO um ein isoliertes Prozesskostenhilfe-Verfahren handelt, ist nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Schriftwechsel zwecks Überprüfung der Prozesskostenhilfe an sich direkt mit dem Antragsteller zu führen. Bestellt sich im Abänderungsverfahren ein Verfahrensbevollmächtigter, muss an diesen zugestellt werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 72 [Nr. 38]; i.E. auch KG, FamRZ 2006, 962, 963). War der Verfahrensbevollmächtigte bereits für das (Erst-)Bewilligungsverfahren der Verfahrenskostenhilfe bestellt, gilt diese Bestellung auch im Nachverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO entsprechend; dann ist an den Verfahrensbevollmächtigten unmittelbar zuzustellen (BGH, MDR 2011, 1314; FamRZ 2011, 463; OLG Brandenburg v. 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07). Von der Bestellung für das Bewilligungsverfahren ist auszugehen, wenn der (ursprüngliche) Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht vom Antragsteller selbst, sondern von seinem Verfahrensbevollmächtigten gestellt wurde (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 72 [Nr. 37] m.w.N.).

Zutreffend hat das Amtsgericht daher den Beschluss vom 13.12.2010 an den Rechtsanwalt des Antragstellers (Rechtsanwalt K...) zugestellt (vgl. auch das Empfangsbekenntnis Bl. 56 PKH Heft). Diesem war umfassend für das Hauptverfahren inkl. Neben- und Folgeverfahren Vollmacht erteilt worden (Bl. 3 HA) und dieser hatte auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Antragstellers gestellt (Bl. 6 HA). Damit war er auch für das gesamte Nachverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe mandatiert. Dass diese Vollmacht erloschen ist, kann unter Beachtung der Voraussetzungen des § 86 ZPO nicht festgestellt werden. Insbesondere ist eine Kündigung oder ein Widerruf der Prozessvollmacht nicht darin zu sehen, dass - wie der nunmehr bestellte Bevollmächtigte Rechtsanwalt geltend macht - zwischen einer Partei und ihrem Bevollmächtigten kein Kontakt besteht (vgl. BGH VersR 1977, 334; Musielak/Weth, ZPO, 8. Auflage 2011 § 86 Rn. 5). Auch im Übrigen hat der Antragsteller nichts dafür vorgetragen, das darauf schließen lässt, dass vor Zustellung des vorgenannten Beschlusses die Prozessvollmacht bereits erloschen war.

Mit insoweit wirksamer erfolgter Aufhebung (§§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO) der bewilligten Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, weshalb der Kostenansatz zutreffend erfolgt ist. Weitere Einwendungen gegen den Kostenansatz werden nicht vorgebracht und sind anhand der Aktenlage auch nicht erkennbar. Dass sich der Antragsteller gegen den Aufhebungsbeschluss selbst wenden will, ist nicht erkennbar und wäre nach dem zuvor Gesagten auch nicht von Erfolg gekrönt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4469372

FamRZ 2012, 1321

FuR 2013, 112

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