Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 19.04.2007; Aktenzeichen 33 F 283/04 (PKH))

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. April 2007 - Az. 33 F 283/04 (PKH) - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1.

Dem Beklagten war mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. Juli 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Vaterschaftsfeststellungsklage nebst Unterhaltsklage bewilligt worden. Er wurde im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwältin G... (geborene K...) aus S... vertreten, die ihm durch den vorgenannten Beschluss beigeordnet wurde.

Das Hauptsacheverfahren wurde durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. Juli 2005 beendet.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 forderte das Amtsgericht den Beklagten auf, sich über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären und die Angaben durch geeignete Belege glaubhaft zu machen. Ein Zugangsnachweis für dieses - nach Ermittlung der neuen B... Anschrift des Beklagten unter dem 17. Januar 2007 erneut abverfügte - Schreiben fehlt; die genannte Verfügung ist auch nicht mit einem Erledigungsvermerk versehen. Mit weiterer Verfügung vom 9. März 2007 ließ die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Oranienburg dem Beklagten eine erneute Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Fristsetzung von zwei Wochen und verbunden mit dem Hinweis, dass bei Fristablauf die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden könne, zustellen. Ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 28 des PKH-Beiheftes ist dem Beklagten das Schreiben des Gerichts neben dem amtlichen Formular zur "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" am 16. März 2007 durch Einlegung in den Briefkasten - wirksam - zugestellt worden. Nachdem kein Eingang zu verzeichnen war, erließ die Rechtspflegerin unter dem 19. April 2007 einen Beschluss, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten aufgehoben wurde, weil er trotz Erinnerung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten persönlich am 18. Mai 2007 förmlich zugestellt und Frau Rechtsanwältin G... formlos zur Kenntnis gebracht.

Mit einem am 4. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz legte der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin G..., sofortige Beschwerde ein, der eine mit weiteren Belegen versehene Formularerklärung zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten beigefügt war.

Der Beklagte hat mit weiterem Schriftsatz vom 6. November 2007 als Gründe für die Nichtbeantwortung der gerichtlichen Schreiben einen Trauerfall in der Familie und den Umstand angeführt, dass seine Haustiere die Post nebst anderen Sachen in einem Versteck gehortet hätten, das vom Beklagten zu spät aufgefunden worden sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. November 2007 unter Verweis auf die Rechtsprechung auch und gerade des erkennenden Senates zu den Folgen einer schuldhaften Versäumnis der Erklärungspflicht nicht abgeholfen.

Der Beklagte ist den Gründen dieses Beschlusses mit weiterem Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 mit näherer Darlegung entgegen getreten.

2.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 11 Abs. 2 RpflG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; sie ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ff ZPO eingelegt worden und daher insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Gemäß § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht innerhalb der 4-Jahres-Frist nach Beendigung des Verfahrens durch das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. Juli 2005 mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2006 zwar eine mit Fristsetzung versehene Aufforderung an den Beklagten veranlasst. Diese Aufforderung genügt den Voraussetzungen für ein "Verlangen des Gerichts" des im Sinne von § 120 Abs. 4 ZPO nicht. Da die Aufforderung eine Fristbestimmung beinhaltet, bedarf sie gemäß § 329 Abs. 2 ZPO der förmlichen Zustellung. Das erste Aufforderungsschreiben vom 18....

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